Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/12/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/12/0051

Entscheidungsdatum

14.03.1988

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 Anl1 VGrB;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Rechtssatz

Für die Beurteilung einer B-wertigen Tätigkeit ist es hinsichtlich der Frage des Vorliegens von "formularmäßigen Erledigungen" bedeutungslos, ob diese so genannten "Formularbescheide" in der Verwaltungsformularverordnung aufscheinen. Die Verwendung von Vordrucken, gleich welcher Art, wird grundsätzlich vielmehr Zeichen dafür sein, dass eine Gleichartigkeit der Tätigkeit vorliegt und der konzeptive Inhalt der Tätigkeit beim Ausfüllen von Vordrucken in der Regel nur in sehr eingeschränktem Maße gegeben ist. Diese Tätigkeit ist daher nicht B-wertig. Das Vorbringen des Bf, er habe die von ihm verwendeten Vordrucke selbst entworfen, diese seien anerkannt und ihre Verwendung allgemein vorgeschrieben worden, stellt allenfalls eine einmalige besondere Leistung dar, die gegebenenfalls eine Belohnung rechtfertigen könnte, nicht aber eine Begründung dafür, dass der Beamte dauernd im erheblichen Maße höherwertige Dienste verrichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120051.X01

Im RIS seit

23.02.2007

Dokumentnummer

JWR_1988120051_19880314X01

Rechtssatz für 88/12/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/12/0051

Entscheidungsdatum

14.03.1988

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/12/0193 E 17. Jänner 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Zulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3, GehG 1956 kommt nur für BESONDERE LEITUNGSFUNKTION in Betracht (Hinweis auf E vom 2.2.81, 1439/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120051.X02

Im RIS seit

23.02.2007

Dokumentnummer

JWR_1988120051_19880314X02