Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/08/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/08/0065

Entscheidungsdatum

18.04.1989

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0012 E 14. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG liegt auch dann vor, wenn der Firmeninhaber im Vorstellungsgespräch auf die Mitteilung des Arbeitslosen hin, er werde in etwa 4 Wochen im väterlichen Betrieb eingestellt werden, erklärt, eine Einstellung in seinem Betrieb als Übergangslösung für eine kurze Zeit sei nicht möglich, der Arbeitslose daraufhin weder eine allfällige unrichtige Interpretation seiner Mitteilung korrigiert noch eindeutig zum Ausdruck bringt, er sei an einem längerfristigen Beschäftigungsverhältnis doch interessiert und werde von der in Aussicht gestellten Einstellung im väterlichen Betrieb keinen Gebrauch machen, und deshalb kein Beschäftigungsverhältnis zustandekommt (Hinweis E 13.9.1985, 85/08/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080065.X01

Im RIS seit

28.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1988080065_19890418X01

Rechtssatz für 88/08/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/08/0065

Entscheidungsdatum

18.04.1989

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0209 E 23. Februar 1984 VwSlg 11337 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Wer eine Leistung aus der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, eine im angebotene zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitsWILLIG zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080065.X02

Im RIS seit

28.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1988080065_19890418X02