Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
88/01/0130
Entscheidungsdatum
21.09.1988
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1967 §20 Abs1 impl;
WaffG 1967 §6 Abs1 impl;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/01/0031 E 4. Mai 1983 RS 1
Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E 30.4.1947, 0058/47, VwSlg 84 A/1947 und E 6.3.1979, 0073/79). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010130.X01
Im RIS seit
31.03.2005
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018
Dokumentnummer
JWR_1988010130_19880921X01