Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/01/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/01/0130

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §20 Abs1 impl;
WaffG 1967 §6 Abs1 impl;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0031 E 4. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E 30.4.1947, 0058/47, VwSlg 84 A/1947 und E 6.3.1979, 0073/79). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010130.X01

Im RIS seit

31.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1988010130_19880921X01

Rechtssatz für 88/01/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/01/0130

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person mit Waffen nicht missbräuchlich und leichtfertig umgehen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein strenger Maßstab anzulegen, und es ist auch nicht erforderlich, dass tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe jemals stattgefunden hat (im vorliegenden Fall äußerte der Bfr, dass es ihm leid tue, beim Streit seinen Sohn nicht getötet zu haben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010130.X02

Im RIS seit

31.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1988010130_19880921X02