Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
87/06/0117
Entscheidungsdatum
14.01.1988
Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
Norm
BauO Tir 1978 §31 Abs4 litb impl;
BauO Tir 1978 §4 Abs1;
BauRallg;
Rechtssatz
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, dienen Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem Interesse des Nachbarn. Daraus folgt, dass auf eine Zufahrt bzw. auf eine rechtlich gesicherte Verbindung eines Grundstückes zu einer öffentlichen Verkehrsfläche kein subj-öffentliches Nachbarrecht besteht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987060117.X01
Dokumentnummer
JWR_1987060117_19880114X01