Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/08/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/08/0251

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3 idF vor 1984/502;

Rechtssatz

Paragraph 10, ApG findet auch auf die Errichtung von ärztlichen Hausapotheken Anwendung, wenn in der Ortschaft, in welcher die Hausapotheke errichtet werden soll, bisher noch keine derartige Apotheke bestanden hat. (Hinweis auf E vom 22.12.1983, 82/08/0054)

Schlagworte

Hausapotheke

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984080251.X01

Im RIS seit

15.11.2004

Dokumentnummer

JWR_1984080251_19850930X01

Rechtssatz für 84/08/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/08/0251

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §29 Abs1;
ApG 1907 §51 Abs3;
ApG 1907 §53 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0145 E 19. November 1982 VwSlg 10889 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Über Berufung eines Nachbarapothekers, der nur eine auf die Geltendmachung der Existenzgefährdung beschränkte Parteistellung hat, gegen die Bewilligung der Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, das Vorliegen eines Bedürfnisses nach der ärztlichen Hausapotheke im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, ApG einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und ausschließlich deshalb in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides das Ansuchen abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984080251.X02

Im RIS seit

15.11.2004

Dokumentnummer

JWR_1984080251_19850930X02

Rechtssatz für 84/08/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/08/0251

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0054 E 22. Dezember 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der nach Paragraph 10, Absatz 3, ApG zu prüfenden Existenzgefährdung der bestehenden öffentlichen Apotheke ist die unter Zugrundlegung des prognostizierten Umsatzrückganges gegebene Existenzmöglichkeit eines rationell geführten Durchschnittsapothekenbetriebes am betreffenden Standort zu prüfen. Diesfalls muß auf die auf statistisch aufbereitetem Erfahrungsmaterial beruhenden Durchschnittswerte vergleichbarer Apotheken nicht nur zu Lasten der gefährdeten Apotheke (bei den auf Grund der Bilanzwerte konkret prognostizierten ungünstigeren Ertragserwartungen), sondern auch zu ihren Gunsten (bei konkret günstigeren Ertragserwartungen, als dies dem statistischen Durchschnitt entspricht) gegriffen werden. Eine Auslegung, die auf die statistisch belegten Erfahrungswerte nur zu Lasten, nicht aber auch zu Gunsten eines Apothekenbetriebes Bedacht nähme, würde dem Gesetz insofern einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Insbesondere geht es nicht an, die Methoden oder Prognose des künftigen Ertrages insofern zu vermischen, als bei überdurchschnittlich günstiger Aufwandsstruktur z.B. im Personalaufwand auf die konkreten Bilanzwerte zurückgegriffen wird, bei einer vom Durchschnitt abweichenden ungünstigen Aufwandsstruktur hingegen die statistischen Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden.

Schlagworte

Existenzgefährdung Durchschnittssätze Vergleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984080251.X03

Im RIS seit

15.11.2004

Dokumentnummer

JWR_1984080251_19850930X03

Rechtssatz für 84/08/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

84/08/0251

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3 idF vor 1984/502;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0181 E 30. Mai 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Entscheidender Indikator des voraussichtlichen Kundenverlustes einer gefährdeten Apotheke ist der Verlust jener Kunden, die in einem Gebiet wohnen, deren Bevölkerung bisher ihren Heilmittelbedarf in der gefährdeten Apotheke gedeckt hat, ihn aber in Hinkunft voraussichtlich in der neuen Apotheke decken wird. Die Lage der Berufssitze der Ärzte im maßgeblichen Gebiet ist als Indikator für diese Prognose grundsätzlich (von Extremfällen abgesehen, in denen die ärztliche Versorgung auch des der gefährdeten Apotheke nach Errichtung der neuen Apotheke verbleibenden Einzugsgebietes praktisch von Ärzten erfolgt, die in unmittelbarer Nähe der neuerrichteten Apotheke ihren Berufssitz haben) ungeeignet.

Schlagworte

Existenzgefährdung Kundenstock des bisherigen Pächters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984080251.X04

Im RIS seit

15.11.2004

Dokumentnummer

JWR_1984080251_19850930X04

Rechtssatz für 84/08/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

84/08/0251

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3 idF vor 1984/502;

Rechtssatz

Bezogen auf solche gefährdete Unternehmen, die sowohl auf Grund einer Apotheken-, als auch auf Grund einer Drogeriekonzession betrieben werden, ist bei der Teilprognose der Abschätzung, wie hoch der durch die Errichtung der geplanten Hausapotheke voraussichtliche Umsatzrückgang sein wird, allein vom Apothekenumsatz auszugehen (Hinweis auf E vom 2.7.1982, 1768/80).

Schlagworte

Existenzgefährdung Prognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984080251.X05

Im RIS seit

15.11.2004

Dokumentnummer

JWR_1984080251_19850930X05