Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/12/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/12/0123

Entscheidungsdatum

10.09.1984

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0832/75 E 11. September 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG besteht:

1. Wenn der Beamte mit der Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung betraut ist; es genügt

daher nicht, wenn er nur in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist.

2. Der Beamte muß ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte tragen;

3. Die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, muß über dem Maß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Fehlt es auch nur an einer dieser drei Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983120123.X01

Im RIS seit

23.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1983120123_19840910X01

Rechtssatz für 83/12/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/12/0123

Entscheidungsdatum

10.09.1984

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/12/0077 E 28. Februar 1983 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Frage des Gebührens einer Verwendungszulage nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, GehG 1956 ist nicht entscheidend, ob der Beamte auf einem Sachgebiet tätig ist, dem erhebliche Bedeutung beizumessen ist (Hinweis E 14.2.1979, 2737/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983120123.X02

Im RIS seit

23.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1983120123_19840910X02