Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/10/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10970 A/1983

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/10/0055

Entscheidungsdatum

14.02.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;

Rechtssatz

Wer das Erscheinen einer Anzeige der Art veranlasst, die unter Verwendung von teils auf den Anzeigentext, teils auf die Überschrift der betreffenden Anzeigen-Rubrik beschränkten, teils sowohl im Text als auch in der Überschrift aufscheinenden Bezeichnungen, wie etwa "Kontakte", "Modelle", "Hostessen", "Verschiedenes", in der überwiegenden Zahl nach ihrem Inhalt keinen Zweifel offen lassen, dass mit ihnen Beziehungen zur Ausübung der Prostitution angebahnt werden sollen, bahnt auf diese Weise Beziehungen zur Ausübung der Prostitution an, sofern sich nicht eine eindeutige und unmissverständliche Abgrenzung zum oben umschriebenen Inhalt ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100055.X01

Im RIS seit

02.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100055_19830214X01