Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/01/0419

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/01/0419

Entscheidungsdatum

13.11.1985

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6 idF 1983/170;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH verlangt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 eine materielle Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers daraufhin, ob er nach seinem bisherigen Verhalten für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bedenklich erscheint, wobei der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte abstellt (Hinweis E 20.10.1970, 1312/70, VwSlg 7889 A/1970, E 3.5.1977, 1913/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983010419.X01

Im RIS seit

26.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1983010419_19851113X01

Rechtssatz für 83/01/0419

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/01/0419

Entscheidungsdatum

13.11.1985

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1274/67 E 12. März 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Person, die einen Rechtsbruch begangen hat, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, sie werde auch in Zukunft wesentliche zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten, bildet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit und ist daher von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen. Dies trifft auch zu, wenn jemand zweimal in betrunkenem Zustand ein Kfz gelenkt hat (Hier:

Dem Bfr wurde die öst Staatsbürgerschaft seinerzeit wegen Eintritt in die Fremdenlegion aberkannt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983010419.X02

Im RIS seit

26.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1983010419_19851113X02

Rechtssatz für 83/01/0419

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/01/0419

Entscheidungsdatum

13.11.1985

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1;
StbG 1965 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1240/70 E 20. Oktober 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Das in Paragraph 10, Absatz eins, StbG der Behörde eingeräumte freie Ermessen kann erst Platz greifen, wenn alle unter Ziffer eins, - 8 dieser Gesetzesstelle aufgezählten Verleihungsbedingungen erfüllt sind. Die Feststellung, ob die Verleihungsbedingungen erfüllt sind, liegt nicht im freien Ermessen der Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983010419.X03

Im RIS seit

26.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1983010419_19851113X03