Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/01/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/01/0231

Entscheidungsdatum

29.04.1985

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0599/54 E 24. November 1955 VwSlg 3893 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung des im Paragraph 3, Absatz eins, FremdenpolizeiG enthaltenen Begriffes "der Gefährdung der öffentlichen Ordnung" bzw "der öffentlichen Interessen" muß die Behörde auf objektive Maßstäbe und Vorstellungen Bedacht nehmen, die sich in bestimmten lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Eine von der Behörde vorgenommene Auslegung der angeführten Begriffe kann nur dann eine Rechtswidrigkeit des Bescheides begründen, wenn diese Begriffe unrichtig oder unvernünftig ausgelegt wurden. Ein Bruch der Rechtsordnung stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und widerspricht den öffentlichen Interessen. Auch ein von nationalen Organisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegründeter internationaler Verband hat sich nach Artikel 8, der internationalen Konvention Nr 87, Bundesgesetzblatt 228 aus 1950,, ebenso wie ein nationaler Verband an die Gesetze des Ortes zu halten, an dem er seine Tätigkeit entfaltet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983010231.X01

Im RIS seit

20.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1983010231_19850429X01

Rechtssatz für 83/01/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/01/0231

Entscheidungsdatum

29.04.1985

Index

Polizeirecht - FrPolG
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6

Rechtssatz

Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden stellt keine Zivilrechtliche oder Strafrechtliche Angelegenheit, sondern eine administrative Maßnahme im Bereich des Fremdenpolizeirechtes dar, sodass auf dieses Verfahren Artikel 6, MRK nicht anwendbar ist (Hinweis E VfGH 16.12.1980, B 100/89, VfSlg 7608).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983010231.X02

Im RIS seit

20.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1983010231_19850429X02