Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/17/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/17/0084

Entscheidungsdatum

08.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Der von einem Organwalter des Magistrates der Stadt Wien (einem Mitglied der Abgabenberufungskommission, das nicht den Vorsitz geführt hat) "für den Magistratsdirektor" gefertigte, unter Berufung auf einen Beschluss der Abgabenberufungskommission ("die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:

.....") ergangene Intimationsbescheid ist als Bescheid zu werten, absolute Nichtigkeit oder mangelnde Normativität der Enunziation sind nicht anzunehmen (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043). Eine solche behördliche Enunziation ist nach dem äußeren Tatbestand (ihrer eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) der beschlussfassenden Kollegialbehörde zuzurechnen, ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens - , etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung -, als unrichtig erwiese (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217, 82/17/0001; E 15.9.1987, 83/05/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982170084.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1982170084_19830408X01