Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/17/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/17/0073

Entscheidungsdatum

08.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §222;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Da der Akt der Willensbildung - bei einer kollegialbehördlichen Entscheidung einschließlich der Kontrolle der Beschlusskonformität - in formalisierter Weise durch die Unterfertigung der Erledigung seitens des Genehmigenden abgeschlossen wird, kann diese Unterfertigung nicht den bloßen Kanzleigeschäften iSd Paragraph 222, WAO zugezählt werden. Ausführungen zum Begriff der Kanzleigeschäfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981170073.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1981170073_19830408X01

Rechtssatz für 81/17/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/17/0073

Entscheidungsdatum

08.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 3

Stammrechtssatz

Die Ausfertigung von Bescheiden der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien ist für die Abgabenberufungskommission von dem Organwalter, der bei der maßgeblichen Sitzung den Vorsitz geführt hat, eigenhändig zu unterfertigen bzw ist die so unterfertigte Urschrift des Geschäftsstückes entsprechend zu beglaubigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981170073.X02

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1981170073_19830408X02

Rechtssatz für 81/17/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/17/0073

Entscheidungsdatum

08.04.1983

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §205;
LAO Wr 1962 §70 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Der von einem Organwalter des Magistrates der Stadt Wien (einem Mitglied der Abgabenberufungskommission, das nicht den Vorsitz geführt hat) "für den Magistratsdirektor" gefertigte, unter Berufung auf einen Beschluss der Abgabenberufungskommission ("die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen:

.....") ergangene Intimationsbescheid ist als Bescheid zu werten, absolute Nichtigkeit oder mangelnde Normativität der Enunziation sind nicht anzunehmen (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043). Eine solche behördliche Enunziation ist nach dem äußeren Tatbestand (ihrer eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) der beschlussfassenden Kollegialbehörde zuzurechnen, ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens - , etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung -, als unrichtig erwiese (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217, 82/17/0001; E 15.9.1987, 83/05/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981170073.X03

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1981170073_19830408X03