Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
1383/77
Entscheidungsdatum
03.10.1977
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §16;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0289/77 E 30. Juni 1977 RS 1
(Hinweis auf E 26.6.1975, 450/75, VwSlg 8861 A/1975).
Stammrechtssatz
Die Anordnung von Überstunden muß das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten, sie liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Überstundenvergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und im Zeitpunkt ihrer Erteilung und nicht infolge von Umständen, die erst nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren, von vornherein feststand, daß die Erfüllung des Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann eine vom Vorgesetzten des Beamten erteilte Weisung zur Durchführung bestimmter Arbeiten einen Anspruch auf Überstundenvergütung begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001383.X02
Im RIS seit
12.08.2003
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012
Dokumentnummer
JWR_1977001383_19771003X02