Der im Jahre 1953 geborene Beschwerdeführer beantragte am 5. März 1975 bei der Bundespolizeidirektion Graz die Erteilung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe. Zur Begründung brachte er vor, er benötige zu seinem Schutz eine Waffe, da er für die Firma G. Br., Werkzeuggroßhandel, als Inkassant tätig und oft spät abends mit größeren Geldbeträgen unterwegs sei. Die Bundespolizeidirektion Graz gab diesem Antrag mit Bescheid vom 1. Oktober 1975 gemäß § 17 Abs. 2 des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121, keine Folge. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. November 1975 ab. Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 23. April 1976, Zl. 2236/75, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, die Rechtsauffassung der belangten Behörde, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen fortwährenden und regelmäßigen Bedarf, sei in den Bestimmungen des Waffengesetzes 1967 nicht gedeckt.Der im Jahre 1953 geborene Beschwerdeführer beantragte am 5. März 1975 bei der Bundespolizeidirektion Graz die Erteilung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe. Zur Begründung brachte er vor, er benötige zu seinem Schutz eine Waffe, da er für die Firma G. Br., Werkzeuggroßhandel, als Inkassant tätig und oft spät abends mit größeren Geldbeträgen unterwegs sei. Die Bundespolizeidirektion Graz gab diesem Antrag mit Bescheid vom 1. Oktober 1975 gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121, keine Folge. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. November 1975 ab. Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 23. April 1976, Zl. 2236/75, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, die Rechtsauffassung der belangten Behörde, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen fortwährenden und regelmäßigen Bedarf, sei in den Bestimmungen des Waffengesetzes 1967 nicht gedeckt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen, neuerlich keine Folge und bestätigte den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 1. Oktober 1975. In der Begründung führte sie aus, der Verwaltungsgerichtshof habe den seinerzeitigen Bescheid nur deshalb als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben, weil in der Begründung zum Ausdruck gebracht worden sei, daß es sich beim Bedarf im Sinne des § 18 des Waffengesetzes 1967 um einen "fortwährenden und regelmäßigen Bedarf" handeln müsse. Daß beim Beschwerdeführer ein echter Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe vorliege, sei auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht festgestellt worden, sondern es sei offenbar nur die irrige Rechtsansicht der belangten Behörde hinsichtlich einer Zeitbestimmung im Bedarf aufgezeigt worden. Was die Begründung des Bedarfes des Beschwerdeführers zum Führen einer Schußwaffe betreffe, so müsse dazu ausgeführt werden, daß jedermann einmal der Gefahr eines Überfalles und dgl. ausgesetzt sein könne. Diese allgemeinen für jedermann bestehenden Gefahren könnten jedoch noch nicht einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen begründen. Wenn vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen werde, daß die Gegend seines Wohnbereiches in Graz als besonders gefährlich bezeichnet werden müsse, so müsse festgestellt werden, daß der belangten Behörde keinesfalls mehrfache Verbrechensfälle in dieser Gegend bekannt seien und diese daher nicht als gefahrvoller als andere Stadtgebiete von Graz bezeichnet werden könnten. Es müsse auch darauf hingewiesen werden, daß "die Höhe des vom Berufungswerber angeblich mit sich geführten Geldbetrages über das normale Ausmaß vieler Personen bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit" nicht hinausgehe und daher den Bedarf eines Waffenpasses nicht rechtfertige. Eine Zuerkennung von Waffenpässen in all diesen Fällen würde dem Sinn des Waffengesetzes widersprechen. Weitere Umstände, die in ihrer Gesamtheit einen Bedarf rechtfertigen würden, seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen, neuerlich keine Folge und bestätigte den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 1. Oktober 1975. In der Begründung führte sie aus, der Verwaltungsgerichtshof habe den seinerzeitigen Bescheid nur deshalb als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben, weil in der Begründung zum Ausdruck gebracht worden sei, daß es sich beim Bedarf im Sinne des Paragraph 18, des Waffengesetzes 1967 um einen "fortwährenden und regelmäßigen Bedarf" handeln müsse. Daß beim Beschwerdeführer ein echter Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe vorliege, sei auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht festgestellt worden, sondern es sei offenbar nur die irrige Rechtsansicht der belangten Behörde hinsichtlich einer Zeitbestimmung im Bedarf aufgezeigt worden. Was die Begründung des Bedarfes des Beschwerdeführers zum Führen einer Schußwaffe betreffe, so müsse dazu ausgeführt werden, daß jedermann einmal der Gefahr eines Überfalles und dgl. ausgesetzt sein könne. Diese allgemeinen für jedermann bestehenden Gefahren könnten jedoch noch nicht einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen begründen. Wenn vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen werde, daß die Gegend seines Wohnbereiches in Graz als besonders gefährlich bezeichnet werden müsse, so müsse festgestellt werden, daß der belangten Behörde keinesfalls mehrfache Verbrechensfälle in dieser Gegend bekannt seien und diese daher nicht als gefahrvoller als andere Stadtgebiete von Graz bezeichnet werden könnten. Es müsse auch darauf hingewiesen werden, daß "die Höhe des vom Berufungswerber angeblich mit sich geführten Geldbetrages über das normale Ausmaß vieler Personen bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit" nicht hinausgehe und daher den Bedarf eines Waffenpasses nicht rechtfertige. Eine Zuerkennung von Waffenpässen in all diesen Fällen würde dem Sinn des Waffengesetzes widersprechen. Weitere Umstände, die in ihrer Gesamtheit einen Bedarf rechtfertigen würden, seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz des Waffengesetzes 1967 hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Gemäß § 18 des Waffengesetzes 1967 ist ein Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 des Waffengesetzes 1967 insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz des Waffengesetzes 1967 hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Gemäß Paragraph 18, des Waffengesetzes 1967 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, des Waffengesetzes 1967 insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines Bedarfes im Sinne des Waffengesetzes 1967 verneint. Ihr ist zuzustimmen, daß allgemeine, für jedermann bestehende Gefahren noch nicht einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen begründen können. Von dieser Rechtsansicht geht auch der Beschwerdeführer aus, weshalb er im Verwaltungsverfahren dargelegt hat, warum nach seiner Meinung bei ihm außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen. Diese hat der Beschwerdeführer einerseits in den in seiner Berufung näher beschriebenen ungünstigen Sicherheitsverhältnissen der Gegend begründet, in der er das einkassierte Geld abzuliefern hat (Schlupfwinkel von ausgebrochenen Häftlingen, Vergewaltigung, Auseinandersetzungen zwischen Rockerbanden und Polizei), anderseits in der ungewöhnlichen Höhe des Bargeldes, das er such zur Nachtzeit mit sich führen müsse und von dem ein unbestimmbarer Personenkreis wisse. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände, wenn sie zutreffen, die Annahme eines Bedarfes im Sinne des § 18 des Waffengesetzes 1967. Ausgehend von ihrer gegenteiligen Rechtsmeinung hat jedoch die belangte Behörde Ermittlungen nicht durchgeführt und Feststellungen darüber nicht getroffen, ob die Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen. Der Umstand, daß der belangten Behörde keine Verbrechensfälle aus der hier in Betracht kommenden Gegend bekannt sind, bedeutet noch nicht, daß es tatsächlich solche Fälle gibt bzw. nicht gibt. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, Erhebungen hierüber anzustellen, was umso leichter gewesen wäre, als der Beschwerdeführer in seiner Berufung auf konkrete Straftaten hingewiesen hat. Was die vom Beschwerdeführer behauptete Höhe der mitgeführten Geldbeträge anlangt, so genügt es nicht, wie es die belangte Behörde getan hat, die Angaben des Beschwerdeführers einfach dadurch in Zweifel zu ziehen, daß ohne weitere Begründung nur von einem "angeblich" mit sich geführten Geldbetrag gesprochen wird.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines Bedarfes im Sinne des Waffengesetzes 1967 verneint. Ihr ist zuzustimmen, daß allgemeine, für jedermann bestehende Gefahren noch nicht einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen begründen können. Von dieser Rechtsansicht geht auch der Beschwerdeführer aus, weshalb er im Verwaltungsverfahren dargelegt hat, warum nach seiner Meinung bei ihm außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen. Diese hat der Beschwerdeführer einerseits in den in seiner Berufung näher beschriebenen ungünstigen Sicherheitsverhältnissen der Gegend begründet, in der er das einkassierte Geld abzuliefern hat (Schlupfwinkel von ausgebrochenen Häftlingen, Vergewaltigung, Auseinandersetzungen zwischen Rockerbanden und Polizei), anderseits in der ungewöhnlichen Höhe des Bargeldes, das er such zur Nachtzeit mit sich führen müsse und von dem ein unbestimmbarer Personenkreis wisse. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände, wenn sie zutreffen, die Annahme eines Bedarfes im Sinne des Paragraph 18, des Waffengesetzes 1967. Ausgehend von ihrer gegenteiligen Rechtsmeinung hat jedoch die belangte Behörde Ermittlungen nicht durchgeführt und Feststellungen darüber nicht getroffen, ob die Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen. Der Umstand, daß der belangten Behörde keine Verbrechensfälle aus der hier in Betracht kommenden Gegend bekannt sind, bedeutet noch nicht, daß es tatsächlich solche Fälle gibt bzw. nicht gibt. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, Erhebungen hierüber anzustellen, was umso leichter gewesen wäre, als der Beschwerdeführer in seiner Berufung auf konkrete Straftaten hingewiesen hat. Was die vom Beschwerdeführer behauptete Höhe der mitgeführten Geldbeträge anlangt, so genügt es nicht, wie es die belangte Behörde getan hat, die Angaben des Beschwerdeführers einfach dadurch in Zweifel zu ziehen, daß ohne weitere Begründung nur von einem "angeblich" mit sich geführten Geldbetrag gesprochen wird.
Die der belangten Behörde anzulastenden Verfahrensmängel haben ihre Ursache in einer unzutreffenden Rechtsauffassung. Es war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Die der belangten Behörde anzulastenden Verfahrensmängel haben ihre Ursache in einer unzutreffenden Rechtsauffassung. Es war daher der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 7. Dezember 1976