Die Aufbewahrung von (geladenen) Faustfeuerwaffen in einem unversperrten Nachtkästchen, zu dem im Nebenraum unbeaufsichtigt beschäftigte Handwerker jederzeit Zutritt gehabt hätten, und in einem, wenn auch versperrten Pkw in einem Hof, der einer Personenmehrheit (Firmenangehörigen) zugänglich ist, ist nicht als sorgfältige Verwahrung iSd § 6 Abs 1 Z 2 des WaffenG 1967 anzusehen.Die Aufbewahrung von (geladenen) Faustfeuerwaffen in einem unversperrten Nachtkästchen, zu dem im Nebenraum unbeaufsichtigt beschäftigte Handwerker jederzeit Zutritt gehabt hätten, und in einem, wenn auch versperrten Pkw in einem Hof, der einer Personenmehrheit (Firmenangehörigen) zugänglich ist, ist nicht als sorgfältige Verwahrung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des WaffenG 1967 anzusehen.