Wird für die Bemessung einer nach § 30 a Abs 1 Z 3 GehG 1956 gebührenden Verwendungszulage ein Vergleich der zu tragenden Verantwortung mit jener eines anderen Beamten vorgenommenen, dem seinerseits nicht das gesetzliche Höchstausmaß an Verwendungszulage gebührt, dann müssen auch alle Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich ergibt, in welcher Höhe diesem Beamten (durch Vergleich mit der höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung eines Beamten dieser dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung) eine Verwendungszulage (gegenüber der dann jene des Bfrs abgestuft wird) gebührt.Wird für die Bemessung einer nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3, GehG 1956 gebührenden Verwendungszulage ein Vergleich der zu tragenden Verantwortung mit jener eines anderen Beamten vorgenommenen, dem seinerseits nicht das gesetzliche Höchstausmaß an Verwendungszulage gebührt, dann müssen auch alle Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich ergibt, in welcher Höhe diesem Beamten (durch Vergleich mit der höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung eines Beamten dieser dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung) eine Verwendungszulage (gegenüber der dann jene des Bfrs abgestuft wird) gebührt.