§ 30a Abs 1 Z 2 GG 1956 idF der 19.Ergänzung zum oö Landesbeamtengesetz unterscheidet sich von der unveränderten Fassung dieser Gesetzesstelle nur dadurch, dass es nicht darauf ankommt, ob der Dienst regelmäßig nur von dem Beamten einer höheren Dienstklasse, sondern vielmehr darauf, ob der Dienst regelmäßig nur von einem Beamten der Spitzendienstklasse der betreffenden Verwendungsgruppe erwartet werden kann. Die zu § 30a Abs 1 Z 2 GG 1956 ergangene Rechtsprechung des VwGH kann daher auch auf die durch die 19.Ergänzung gem Landesbeamtengesetz abgeänderte Fassung dieser Gesetzesstelle herangezogen werden.Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GG 1956 in der Fassung der 19.Ergänzung zum oö Landesbeamtengesetz unterscheidet sich von der unveränderten Fassung dieser Gesetzesstelle nur dadurch, dass es nicht darauf ankommt, ob der Dienst regelmäßig nur von dem Beamten einer höheren Dienstklasse, sondern vielmehr darauf, ob der Dienst regelmäßig nur von einem Beamten der Spitzendienstklasse der betreffenden Verwendungsgruppe erwartet werden kann. Die zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GG 1956 ergangene Rechtsprechung des VwGH kann daher auch auf die durch die 19.Ergänzung gem Landesbeamtengesetz abgeänderte Fassung dieser Gesetzesstelle herangezogen werden.