Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2284/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9249 A/1977

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2284/75

Entscheidungsdatum

16.02.1977

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PreistreibereiG 1959 §1 Abs3;

Rechtssatz

Soweit der Gastgewerbetreibende nicht nur eine Handelstätigkeit ausübt, erbringt er, und zwar schon durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken, Leistungen, die je nach den für die Güteklasse eines Gastgewerbebetriebes in Betracht kommenden Faktoren verschiedenartig sind. Solche Faktoren können insbesondere sein: die Betriebsart (Paragraph 192, Absatz 2, GewO 1973), innerhalb dieser weitere Einrichtungs-, Ausstattungs- und Betriebsführungsmerkmale sowie die Lage des Betriebes (etwa in einem Fremdenverkehrsgebiet, einem städtischen oder ländlichen Bereich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1975002284.X01

Im RIS seit

25.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1975002284_19770216X01

Rechtssatz für 2284/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9249 A/1977

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2284/75

Entscheidungsdatum

16.02.1977

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PreistreibereiG 1959 §1 Abs3;

Rechtssatz

Der im Paragraph eins, Absatz 3, des Preistreibereigesetzes 1959 verwendete Ausdruck "Ort" ist nicht topographisch zu verstehen. Er kann vielmehr, soweit dies nach der Sachlage geboten ist, über die allernächste Umgebung hinausgehend auch ein weiteres Gebiet erfassen, das sich nach den jeweils in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen als Einheit darstellt. Der Erhebungsbereich muß jedenfalls soweit reichen, daß die Preise mehrerer gleichartiger Betriebe verglichen werden können. (Hinweis auf E vom 3.3.1953, Zl. 2897/52, VwSlg 2881 A/1952, bzw. E v. 2.11.1953, Zl. 0089/51, VwSlg 3173 A/1953)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1975002284.X02

Im RIS seit

25.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1975002284_19770216X02