Ausführungen dahingehend, daß es nach § 1 Abs 1 Naturschutzgesetz einer die Eingriffe näher bezeichnenden Verordnung, bzw. eines Feststellungsbescheides bedarf, um das Verbot wirksam werden zu lassen, während nach § 1 Abs 2 leg cit jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten ist.Ausführungen dahingehend, daß es nach Paragraph eins, Absatz eins, Naturschutzgesetz einer die Eingriffe näher bezeichnenden Verordnung, bzw. eines Feststellungsbescheides bedarf, um das Verbot wirksam werden zu lassen, während nach Paragraph eins, Absatz 2, leg cit jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten ist.