Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1585/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4674 F/1974

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1585/73

Entscheidungsdatum

18.04.1974

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1973/03/22 1402/72 1

Stammrechtssatz

Die aus Anlaß des Erwerbes einer Liegenschaft vom Erwerber übernommene, auf der Liegenschaft haftende Hypothek bildet nur dann einen Teil der Gegenleistung und ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet hat, den Veräußerer bezüglich dieser Verbindlichkeit schadlos und klaglos zu halten, bzw wenn der Veräußerer der Liegenschaft als Personalschuldner dem Hypothekargläubiger weiterhin zur Zahlung der Hypothekarschuld verpflichtet bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001585.X01

Im RIS seit

18.04.1974

Dokumentnummer

JWR_1973001585_19740418X01