Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0531/73

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0531/73

Entscheidungsdatum

12.03.1974

Index

Polizeirecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0599/54 E 24. November 1955 VwSlg 3893 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung des im Paragraph 3, Absatz eins, FremdenpolizeiG enthaltenen Begriffes "der Gefährdung der öffentlichen Ordnung" bzw "der öffentlichen Interessen" muß die Behörde auf objektive Maßstäbe und Vorstellungen Bedacht nehmen, die sich in bestimmten lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Eine von der Behörde vorgenommene Auslegung der angeführten Begriffe kann nur dann eine Rechtswidrigkeit des Bescheides begründen, wenn diese Begriffe unrichtig oder unvernünftig ausgelegt wurden. Ein Bruch der Rechtsordnung stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und widerspricht den öffentlichen Interessen. Auch ein von nationalen Organisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegründeter internationaler Verband hat sich nach Artikel 8, der internationalen Konvention Nr 87, Bundesgesetzblatt 228 aus 1950,, ebenso wie ein nationaler Verband an die Gesetze des Ortes zu halten, an dem er seine Tätigkeit entfaltet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973000531.X01

Im RIS seit

30.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1973000531_19740312X01

Rechtssatz für 0531/73

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0531/73

Entscheidungsdatum

12.03.1974

Index

Polizeirecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1252/67 E 2. April 1968 VwSlg 7331 A/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Neigung zu Gesetzesverletzung a d Gebiet d Straßenverkehrs kann aus diesbezüglichen Vorstrafen geschlossen werden und stellt zweifellos eine Gefahr der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, ein weiterer Aufenthalt würde öffentliche Interessen zuwiderlaufen (Hinweis E 12.3.1968, 1274/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973000531.X02

Im RIS seit

30.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1973000531_19740312X02