Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1896/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1896/71

Entscheidungsdatum

25.02.1972

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde hat in freier Beweiswürdigung zu prüfen, ob eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu gewärtigen ist oder nicht. Ist diese Frage zu verneinen, so ergibt sich hieraus - mangels Verletzung öffentlicher Interessen - die Pflicht zur Feststellung, daß das Verbot des Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG für den betr. Fall nicht gilt, im umgekehrten Fall aber die Pflicht zur Feststellung der Unzulässigkeit der geplanten Baumaßnahmen. (Hinweis auf das von gl. Gedanken getragene E vom 13.5.1965, Zl. 0300/65 - hier: Projekt einer Garage und eines PKW Abstellplatzes unweit des Attersees in Unterach)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001896.X01

Im RIS seit

09.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1971001896_19720225X01