Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1258/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1258/69

Entscheidungsdatum

08.02.1971

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0766/68 E VS 14. Oktober 1969 VwSlg 7657 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO enthält ein Gebot, dem bereits zuwidergehandelt werden kann, ohne daß vorher ein baupolizeilicher Auftrag ergangen sein müßte. Wohl ist die Strafbarkeit dann nicht gegeben, wenn der Eigentümer, der Normadressat dieser Gesetzesbestimmung, von der ihm im Gesetz eingeräumten Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung Gebrauch macht. Eine Bestrafung wegen Nichtbeseitigung eines bauordnungswidrigen Baues ist während des Laufes des Verfahrens über das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969001258.X01

Im RIS seit

25.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1969001258_19710208X01