Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1274/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1274/67

Entscheidungsdatum

12.03.1968

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Eine Person, die einen Rechtsbruch begangen hat, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, sie werde auch in Zukunft wesentliche zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten, bildet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit und ist daher von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen. Dies trifft auch zu, wenn jemand zweimal in betrunkenem Zustand ein Kfz gelenkt hat (Hier:

Dem Bfr wurde die öst Staatsbürgerschaft seinerzeit wegen Eintritt in die Fremdenlegion aberkannt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001274.X01

Im RIS seit

27.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1967001274_19680312X01

Rechtssatz für 1274/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1274/67

Entscheidungsdatum

12.03.1968

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Der Begriff "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" kann nicht ausschließlich dem Strafgesetz entnommen werden. Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bildet, spielt es keine Rolle, ob sie Bundesgesetze oder Landesgesetze übertreten hat, ob die Verstöße von den Gerichten oder von den Verwaltungsbehörden zu ahnden waren und ob es sich im letzteren Fall um eine Angelegenheit handelt, die der allgemeinen Sicherheitspolizei oder einer speziellen Verwaltungspolizei zuzuordnen ist; wesentlich erscheint lediglich, daß es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001274.X02

Im RIS seit

27.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1967001274_19680312X02

Rechtssatz für 1274/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1274/67

Entscheidungsdatum

12.03.1968

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z2;
StbG 1965 §10 Abs1 Z3;
StbG 1965 §10 Abs1 Z4;
StbG 1965 §10 Abs1 Z5;
StbG 1965 §10 Abs1 Z6;
StbG 1965 §10 Abs1 Z7;
StbG 1965 §10 Abs1 Z8;

Rechtssatz

Die in den Ziffer 2 bis Ziffer 8, des Paragraph 10, StbG angeführten Voraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein, damit die Staatsbürgerschaft verliehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001274.X03

Im RIS seit

27.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1967001274_19680312X03