Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2297/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2297/64

Entscheidungsdatum

08.09.1965

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 idF 1961/101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2091/63 E 10. März 1964 VwSlg 6264 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002297.X01

Im RIS seit

29.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1964002297_19650908X01