Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2091/63

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6264 A/1964

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2091/63

Entscheidungsdatum

10.03.1964

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 idF 1961/101;

Rechtssatz

Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002091.X01

Im RIS seit

04.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1963002091_19640310X01