Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0512/54

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0512/54

Entscheidungsdatum

11.01.1955

Index

Polizeirecht - WaffG
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage, wann die Annahme gerechtfertigt sei, daß eine Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könne.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954000512.X01

Im RIS seit

26.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2020

Dokumentnummer

JWR_1954000512_19550111X01

Entscheidungstext 0512/54

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

0512/54

Entscheidungsdatum

11.01.1955

Index

Polizeirecht - WaffG

Norm

WaffG 1967 §12

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Pilat als Vorsitzenden und die Räte Dr. Donner, Dr. Porias, Dr. Vejborny und Dr. Dorazil als Richter, im Beisein des Oberlandesgerichtsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde des AH in W gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Steiermark vom 18. Jänner 1954, Zl. Sd - I - 9030/3 - 53, betreffend Einziehung von Waffen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 20. Oktober 1953 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Waffengesetzes (DRGBl. I S. 265 aus 1938,) bis auf Widerruf untersagt, Schußwaffen und Munition zu erwerben, zu besitzen und zu führen. Gleichzeitig wurden gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des angeführten Gesetzes die im Besitz des Beschwerdeführers gewesenen Jagdgewehre, eine Büchsflinte und eine Schrotflinte, entschädigungslos eingezogen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht für Strafsachen Graz rechtskräftig wegen Paragraph 460, StG and Paragraphen 14 und 26 Waffengesetz verurteilt worden, weil er ohne Berechtigung ein Reh geschossen und bei dieser Gelegenheit ein Flobertgewehr, ohne hiefür einen Waffenschein zu besitzen, benützt habe. Dieses Flobertgewehr habe nicht sichergestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben über zwei Schrotgewehre und eine Büchsflinte verfügt, wofür ihm auch ordnungsgemäß im Jahre 1952 ein Waffenschein ausgestellt worden sei. Es hätten jedoch bei der Hausdurchsuchung nur die nunmehr eingezogenen Jagdgewehre sichergestellt werden können. Überdies sei der Beschwerdeführer im Jahre 1952 dabei betreten worden, als er einen in seinem Besitz befindlichen Kugelstutzen habe verkaufen wollen. Der Beschwerdeführer habe somit in den letzten Jahren über "eine Reihe von Schußwaffen" verfügt, die nur zum Teil mit einem Waffenschein gedeckt gewesen seien und die er auch zum Wildern mißbraucht habe. Für den Besitz dieser Waffen weder eine gesetzliche noch eine berufliche Notwendigkeit bestanden. Dieser Tatbestand lasse jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer befürchten, wobei noch zu bedenken sei, daß der Beschwerdeführer vom Landesgericht gemäß Paragraph 4, des Kriegsverbrechergesetzes und im Jahre 1941 wegen Untergebenenmißhandlung verurteilt worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und bestritt zunächst, daß durch eine Verurteilung wegen Übertretung des Diebstahls die "öffentliche Sicherheit" gefährdet sei. Es sei unverständlich was die Feststellung, der Beschwerdeführer habe einen Waffenschein für zwei Schrotgewehre und eine Büchsflinte ausgestellt erhalten und es seien bei ihm nur zwei Jagdgewehre gefunden worden, mit der öffentlichen Sicherheit zu tun habe. In der Tatsache daß der Beschwerdeführer im Jahre 1952 einen Kugelstutzen habe verkaufen wollen, liege keine Verletzung des Waffengesetzes, weil er als Privater Jagdwaffen besitzen und jederzeit verkaufen könne. Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren über eine Reihe von Schußwaffen verfügt, die nur zum Teil mit einem Waffenschein gedeckt gewesen seien und die er auch zum Wildern gebraucht habe, sei ungenau, weil nur feststehe, daß der Beschwerdeführer ein Flobertgewehr rechtswidrig zum Wildern mißbraucht habe. Die Feststellung es habe zum Besitz der Waffen weder eine gesetzliche noch berufliche Notwendigkeit bestanden, sei aktenwidrig, weil der Beschwerdeführer einen gültigen Waffenschein und eine gültige Jagdkarte besessen habe, um sich jagdlich betätigen zu können. Die Vorstrafe des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1941 sei der Behörde vor Ausstellung des Waffenscheines und der Jagdkarte bekannt gewesen und sei auch nicht geeignet, den Beschuldigten als sicherheitsgefährlich zu qualifizieren. Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 18. Jänner 1954 der Berufung keine Folge und verwies in der Begründung auf die als zutreffend bezeichneten Gründe des erstinstanzlichen Bescheides.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes deshalb geltend gemacht wird, weil die Behörde zu Unrecht angenommen habe, daß eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten sei; eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften will der Beschwerdeführer darin erblicken, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, den angefochtenen Bescheid zu begründen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 23, des Waffengesetzes kann unter anderem einer Person, durch die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist, der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schußwaffen und Munition verboten und die im Besitz dieser Person befindlichen Waffen und Munition entschädigungslos eingezogen werden. Der Beschwerdeführer vermeint, daß eine Verurteilung wegen Wilddiebstahles und wegen Übertretung des Waffengesetzes den Schluß nicht rechtfertige, daß vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten sei. Unter dem Begriff "öffentliche Sicherheit" ist aber nicht nur die Sicherheit der Person, sondern auch die Sicherheit des Eigentums zu verstehen. Wenn daher jemand - noch dazu unter Anwendung einer Schußwaffe - gegen die Sicherheit des Eigentums verstoßen hat, so ist der Schluß gerechtfertigt, daß zu befürchten ist, daß durch ihn die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Die öffentliche Sicherheit wird aber auch dadurch gefährdet, wenn jemand sich wie der Beschwerdeführer ohne Genehmigung im Besitz von Schußwaffen befindet. Die belangte Behörde hat daher mit Recht den Tatbestand des Paragraph 23, Absatz eins, als gegeben angesehen und das in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Verbot ausgesprochen sowie die im Absatz 2, dieser Gesetzesstelle vorgesehene Einziehung verfügt.

Der Beschwerdeführer hatte in seiner Berufung gegen die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verschiedene Gegenargumente geltend gemacht. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, daß es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit diesen Ausführungen auseinanderzusetzen. Durch eine entsprechende Begründung des angefochtenen Bescheides wäre vielleicht auch die Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof zu vermeiden gewesen. Dieser sicherlich vorhandene Verfahrensmangel wäre jedoch nur dann ein Grund für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheide hätte kommen können. Da aber mit Rücksicht auf die unbestritten gebliebene Tatsache der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wilddiebstahles und unbefugten Waffenbesitzes wie - bereits oben ausgeführt - gesagt werden muß, daß der angefochtene Bescheid dem Gesetz entsprach, war der vorliegende Verfahrensmangel nicht von entscheidender Bedeutung.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 abzuweisen.

Wien, am 11. Jänner 1955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954000512.X00

Im RIS seit

26.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2020

Dokumentnummer

JWT_1954000512_19550111X00