(3)Absatz 3,Der Ausgangswert des Endenergieverbrauchs für das Jahr 2021 ist von jeder öffentlichen Einrichtung selbst zu ermitteln und, unabhängig vom Beginn der Einsparverpflichtung, der Landesregierung, aufgeschlüsselt nach den Sektoren gemäß Abs. 5 zweiter Satz Z 1 bis 3, bis zum 30. September 2026 bekannt zu geben. Die Landesregierung hat bis zum 11. Oktober 2027 den Ausgangswert für das Jahr 2021, der den Endenergieverbrauch des Landes, der Gemeinden und deren sonstiger öffentlicher Einrichtungen, ausgenommen des Bereichs öffentlicher Verkehr, umfasst, festzustellen.Der Ausgangswert des Endenergieverbrauchs für das Jahr 2021 ist von jeder öffentlichen Einrichtung selbst zu ermitteln und, unabhängig vom Beginn der Einsparverpflichtung, der Landesregierung, aufgeschlüsselt nach den Sektoren gemäß Absatz 5, zweiter Satz Ziffer eins bis 3, bis zum 30. September 2026 bekannt zu geben. Die Landesregierung hat bis zum 11. Oktober 2027 den Ausgangswert für das Jahr 2021, der den Endenergieverbrauch des Landes, der Gemeinden und deren sonstiger öffentlicher Einrichtungen, ausgenommen des Bereichs öffentlicher Verkehr, umfasst, festzustellen.