(5)Absatz 5,Eine Bekämpfung von invasiven Neobiota im Sinn der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 189 vom 14.7.2016, S 4 ff., in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1422 vom 17. Juli 2025, ABl. L 2025/1422, 18.7.2025, soll nur dort stattfinden, wo dies fachlich notwendig ist und sofern die technische Durchführbarkeit gegeben und notwendige Ressourcen vorhanden sind. Eine fachliche Notwendigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn gefährdete oder prioritäre Arten und Lebensraumtypen betroffen sind und ihr Erhaltungszustand wesentlich beeinträchtigt oder in ihrer Entwicklung maßgeblich beeinträchtigt werden.Eine Bekämpfung von invasiven Neobiota im Sinn der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt , L 189 vom 14.7.2016, S 4 ff., in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1422 vom 17. Juli 2025, Amtsblatt , L 2025/1422, 18.7.2025, soll nur dort stattfinden, wo dies fachlich notwendig ist und sofern die technische Durchführbarkeit gegeben und notwendige Ressourcen vorhanden sind. Eine fachliche Notwendigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn gefährdete oder prioritäre Arten und Lebensraumtypen betroffen sind und ihr Erhaltungszustand wesentlich beeinträchtigt oder in ihrer Entwicklung maßgeblich beeinträchtigt werden.