Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländische Fischereikartenabgabenverordnung 2026, Fassung vom 01.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Oktober 2025, mit der die Höhe der Fischereikartenabgabe nach dem Burgenländischen Fischereigesetz 2022 festgesetzt wird (Burgenländische Fischereikartenabgabenverordnung 2026)

StF: LGBl. Nr. 85/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 31, Absatz 2, des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022 - Bgld. FischG 2022, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2022,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2024,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Höhe der Fischereikartenabgabe

Die Höhe der Fischereikartenabgabe wird mit folgenden Beträgen festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    für die Jahresfischereikarte
    1. Litera a
      bei jährlicher Bezahlung
      25,30 Euro
       
    2. Litera b
      bei dreijähriger Bezahlung
      50,70 Euro
       
  2. Ziffer 2
    für die Fischereigastkarte
    15,20 Euro
     

§ 2

Text

Paragraph 2

Geltungsbereich

Die Fischereikartenabgabe gilt für Fischereikarten des Kalenderjahres 2026, das ist vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026, bei dreijähriger Bezahlung für den Geltungszeitraum 2026 bis 2028.

§ 3

Text

Paragraph 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.