Auf Grund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965,, wird verordnet:
Der Gemeinde St. Martin an der Raab wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1979 in Kraft.