Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Mittleres Management-Ressourcenverordnung, Fassung vom 02.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Ressourcenverteilung für die Funktion mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Landeslehrpersonen und Landesvertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Mittleres Management-Ressourcenverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 113/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 26 g, Absatz 10, des Bundesgesetzes über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026,, und Paragraph 16 a, Absatz 11, des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG), Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

Ressourcenregelungen für Landeslehrpersonen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen richtet sich die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Einrechnungsstunden nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung von bis zu vier Landeslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um 36 Jahresstunden je Klasse für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements gemäß Paragraph 26 g, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Jahresnorm von zwei vollbeschäftigten Landeslehrpersonen gemäß Paragraph 43, LDG 1984 zur Verfügung gestellt werden.

    Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.9.2027 in Kraft)

§ 2

Text

Ressourcenregelungen für Landesvertragslehrpersonen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen richtet sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Einrechnungsstunden nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung von bis zu vier Landesvertragslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um eine Wochenstunde je Klasse für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements gemäß Paragraph 16 a, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Landesvertragslehrpersonen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, LVG zur Verfügung gestellt werden.

    Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.9.2027 in Kraft)

  2. Absatz 3,Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Absatz eins und 2 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich gemäß Paragraph 16 a, Absatz 7, LVG um die Anzahl an Jahresstunden, die Landeslehrpersonen gemäß Paragraph eins, für die Betrauung mit der Funktion des mittleren Managements zur Verminderung der Jahresnorm gegeben werden, wobei 36 Jahresstunden gemäß Paragraph eins, einer Wochenstunde gemäß Paragraph 2, entsprechen.

§ 3

Text

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 2, Absatz eins und 3 treten mit 1. September 2026, Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 2, mit 1. September 2027 in Kraft.