Persönlich: Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.Persönlich: Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.
Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die auf Basis einer arbeitsmarktpolitischen und/oder sozialpolitischen Fördermaßnahme mit dem Ziel der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt befristet beschäftigt werden (Transitarbeitskräfte oder ähnliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf §§ 11a Abs. 1 bis 3, 13 Abs. 4 lit. e und 18 des in § 2 angeführten Kollektivvertrags.Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die auf Basis einer arbeitsmarktpolitischen und/oder sozialpolitischen Fördermaßnahme mit dem Ziel der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt befristet beschäftigt werden (Transitarbeitskräfte oder ähnliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf Paragraphen 11 a, Absatz eins, bis 3, 13 Absatz 4, Litera e und 18 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags.
Für Pflegeeltern gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf die §§ 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 15 und 19 des in § 2 angeführten Kollektivvertrags.Für Pflegeeltern gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf die Paragraphen 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 15, und 19 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags.