(3)Absatz 3,Die Zielerreichung wird von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz spätestens bis 31. Oktober des Folgejahres mittels Verordnung festgestellt. Wird eine Zielvorgabe mit dem vor Zielerreichung zu überweisenden Betrag erreicht, steht der jeweilige Restbetrag dem Träger der Krankenversicherung im Rahmen der ordentlichen Gebarung zur Verfügung. Die zu überweisenden Restbeträge für das jeweilige Jahr sind gesammelt nach der Feststellung der Zielerreichung aus der Rücklage der Fonds in die ordentliche Gebarung der Träger der Krankenversicherung zu übertragen. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Beirat vorab über die Zielerreichung zu informieren.