Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Section Control-Messstreckenverordnung A 10 Larzenbach 2026, Fassung vom 01.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2026 im Bereich Talübergang Larzenbach der A 10 Tauern Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A 10 Larzenbach 2026)
StF: BGBl. II Nr. 27/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden jeweils die folgenden Abschnitte der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    auf der Richtungsfahrbahn Villach der Abschnitt zwischen km 52,89 und km 54,13 sowie
  2. Ziffer 2
    auf der Richtungsfahrbahn Salzburg der Abschnitt zwischen km 54,13 und km 52,95.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.