Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Nikotin-, Nikotinersatzerzeugnis- und Tabakmeldeverordnung, Fassung vom 01.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse, tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse (Nikotin-, Nikotinersatzerzeugnis- und Tabakmeldeverordnung – NTMelV)
StF: BGBl. II Nr. 344/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 10 a, Absatz 7, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Entrichtung kostendeckender Gebühren für die Meldung von neuartigen Tabakerzeugnissen, tabakfreien Nikotinerzeugnissen und tabakfreien Nikotinersatzerzeugnissen.

§ 2

Text

Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse, tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß Paragraph 10 a, TNRSG sowie für die Meldung tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse gemäß Paragraph 8 d, TNRSG beträgt 3.000 Euro. Werden mit einer Meldung mehrere Produktvarianten gemeldet, so ist die Meldegebühr für jede Produktvariante zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Meldegebühr gemäß Absatz eins, umfasst die Prüfung und Bewertung gemäß Paragraph 8 d, oder Paragraph 10 a, TNRSG. Die gemäß Paragraph 8 d, oder Paragraph 10 a, TNRSG bereitzustellenden Unterlagen sind von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit zur Verfügung gestellte und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherte Website in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Der Zugang zur Website wird der meldepflichtigen Herstellerin bzw. dem meldepflichtigen Hersteller oder der meldepflichtigen Importeurin bzw. dem meldepflichtigen Importeur auf schriftlichen Antrag von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit erteilt.
  3. Absatz 3,Die Meldegebühr gemäß Absatz eins, ist von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur an das Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu entrichten. Ein Nachweis der entrichteten Meldegebühr ist dem Büro für Tabakkoordination elektronisch unter Angabe der entsprechenden Product-ID zu übermitteln. Erfolgt binnen 14 Tagen nach der Meldung keine oder keine vollständige Entrichtung der Meldegebühr, so gilt die Meldung als nicht eingebracht.
  4. Absatz 4,Die Product-ID gemäß Absatz 3, ist eine 12-stellige Identifikationsnummer, die die eindeutige Zuordnung eines Produktes erlaubt und im Zuge der erstmaligen Produktmeldung unveränderbar vergeben wird.

§ 3

Text

Inkrafttreten

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2026, treten mit 20. August 2026 in Kraft.