Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Energiearmuts-Definitions-Gesetz, Fassung vom 02.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG)
StF: BGBl. I Nr. 91/2025 (NR: GP XXVIII RV 312 AB 364 S. 57. BR: 11723 AB 11734 S. 984.)
[CELEX-Nr.: 32018L2001, 32019L0944, 32023L1791, 32024L1711]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

§ 2

Text

Regelungsinhalt

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
    1. Ziffer eins
      die Verankerung einer Definition von Energiearmut für die statistische Erfassung;
    2. Ziffer 2
      die Festlegung von Indikatoren, die für die statistische Erfassung und Messung von Energiearmut heranzuziehen sind;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung von Zielgruppen (unterstützungswürdige Haushalte) für
      1. Litera a
        Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und
      2. Litera b
        Förderungen im Bereich klimarelevanter Investitionen;
    4. Ziffer 4
      die Zuständigkeit und das Verfahren für die Feststellung der Unterstützungswürdigkeit.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3

Text

Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht

Paragraph 3,

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 158 vom 14.06.2019 Seite 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26.06.2024, und der Durchführung der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663 aus 2009, und (EG) Nr. 715 aus 2009,, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 1.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Statistische Erfassung von Energiearmut

Definition von Energiearmut

Paragraph 4,

Als energiearm gelten jene Haushalte, die die notwendigen Mittel für Ausgaben für Haushaltsenergie (Strom, Heizung, Warmwasser, Kälte, Kochen, Beleuchtung, Betrieb von Haushaltsgeräten) für ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit nicht oder nur unzureichend selbst aufbringen können.

§ 5

Text

Indikatoren zur Messung von Energiearmut

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Für die Messung von Energiearmut sind insbesondere folgende Indikatoren heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Objektive Indikatoren:
      1. Litera a
        Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig überdurchschnittlich hohen Energiekosten (definiert als 140% der medianen äquivalisierten Energiekosten),
      2. Litera b
        Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig besonders niedrigen Energiekosten (definiert als Energiekostenanteil von höchstens 7% am Haushaltseinkommen oder definiert als höchstens 70% der medianen äquivalisierten Energiekosten), oder
      3. Litera c
        Haushalte mit einem Energiekostenanteil über 10% und 15% des Haushaltseinkommens; oder
    2. Ziffer 2
      subjektive Indikatoren:
      1. Litera a
        Haushalte, die die Wohnräume nicht angemessen warmhalten können, oder
      2. Litera b
        Haushalte, die Zahlungsrückstände bei Wohnnebenkosten wie Strom oder Heizung haben, oder
    3. Ziffer 3
      ergänzende Indikatoren:
      1. Litera a
        Haushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle, deren Wohnräume von schlechter Bausubstanz gekennzeichnet sind (Probleme durch feuchte Wände oder Fußböden, Fäulnis in Fensterrahmen oder Fußböden, undichtes Dach),
      2. Litera b
        Strom-, Gas- oder Fernwärmepreise für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder
      3. Litera c
        Endenergieverbrauch nach Einkommensquantilen.
  2. Absatz 2,Aus den Indikatoren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und b, sowie Ziffer 3, Litera a, ist ein Gesamtindikator zu berechnen.
  3. Absatz 3,Die Indikatoren gemäß Absatz eins und Absatz 2, sowie das in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, und c festgelegte Verhältnis der Energiekosten am Haushaltseinkommen und an den medianen äquivalisierten Energiekosten können unter Berücksichtigung des Berichtes der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 7, Litera b, des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union sowie neu verfügbarer Datenquellen nach Anhörung der Regulierungsbehörde E-Control und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angepasst und ergänzt werden.

§ 6

Text

Durchführung von statistischen Analysen

Paragraph 6,

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat unter Verwendung der gemäß Paragraph 5, festgelegten Indikatoren sowie vorhandener Statistiken und Erhebungen (insbesondere Energiestatistiken, Mikrozensus und EU-SILC) nach Rücksprache mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis Dezember 2026 und danach alle zwei Jahre jeweils eine statistische Analyse über Energiearmut durchzuführen und zu veröffentlichen. Empfehlungen der Regulierungsbehörde sowie der Koordinierungsstelle für die Bekämpfung von Energiearmut sind zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit der Analysen im Zeitverlauf ist sicherzustellen.

§ 7

Text

3. Abschnitt
Zielgruppen für Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und für Förderungen klimarelevanter Investitionen

Unterstützungswürdige Haushalte

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Bei Vorhaben, die Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut oder zur Förderung klimarelevanter Investitionen regeln, können bei Festlegung der unterstützungswürdigen Haushalte folgende Begriffsbestimmungen herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      „Schutzbedürftige Haushalte“ oder „einkommensschwache Haushalte“ bezeichnet Haushalte, deren Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
    2. Ziffer 2
      „Förderungswürdige Haushalte“ bezeichnet Haushalte, deren Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten zweifachen Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
  2. Absatz eins a,Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist Paragraph 48, Absatz 3, 4 und 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
  3. Absatz 2,Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist das über die Transparenzdatenbank ermittelbare Einkommen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, maßgeblich.
  4. Absatz 3,Unterstützungsleistungen, die nach Feststellung der Unterstützungswürdigkeit nach diesem Bundesgesetz gewährt werden, gelten als nicht anrechenbare Leistungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.

§ 8

Text

Nachweis der Unterstützungswürdigkeit

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Das Vorliegen der Unterstützungswürdigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, ist gegenüber Förderabwicklungsstellen durch eine der im Folgenden genannten Leistungen nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,;
    2. Ziffer 2
      Befreiung von der Beitragspflicht gemäß ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,;
    3. Ziffer 3
      Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;
    4. Ziffer 4
      Vorliegen eines Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;
    5. Ziffer 5
      eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. I 150 aus 2021,;
    6. Ziffer 6
      Leistungen und Unterstützungen aus der Wohnbeihilfe, der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
  2. Absatz 2,Anstelle des Nachweises gemäß Absatz eins, sind die Förderabwicklungsstellen berechtigt, für die Ermittlung der Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 eine Abfrage aus der Transparenzdatenbank gemäß TDBG 2012 vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Bei Nichtvorliegen eines Nachweises gemäß Absatz eins, oder wenn die Leistung gemäß Absatz 2, nicht feststellbar ist und bei Haushalten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Nachweis des Haushaltseinkommens gemäß Paragraph 9, zu erbringen.
  4. Absatz 4,Die jeweilige Förderabwicklungsstelle kann auf Grundlage von Förderrichtlinien, Förderprogrammen oder ähnlichen Grundlagen genauere Vorgaben zur Aktualität der Leistungsbezüge oder -befreiungen festlegen und ungeachtet dessen von förderwerbenden Haushalten eine Einkommensprüfung durch die ORF-Beitrags Service GmbH gemäß Paragraph 9, verlangen.

§ 9

Text

Prüfung der Einkommensverhältnisse

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die ORF-Beitrags Service GmbH hat die Einkommensverhältnisse auf Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu prüfen und mittels Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2,Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anders bestimmt, sind die die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 10

Text

Verfahren

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Anträge auf Feststellung der Einkommensverhältnisse sind unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formulars vom Antragsteller oder von der Antragstellerin direkt oder über eine Förderabwicklungsstelle bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen.
  2. Absatz eins a,Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank sind Paragraph 13, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 2,Für das Verfahren, die Befristung, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten sowie die Datenübermittlung und Einmeldung in die Transparenzdatenbank gelten die Paragraphen 13,, 15 und 16 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
  4. Absatz 3,Für die Zwecke der effizienteren Förderabwicklung darf die ORF-Beitrags Service GmbH die Feststellung der Einkommensverhältnisse gemäß Paragraph 9, der Förderungsabwicklungsstelle, über die der Antrag auf Feststellung der Einkommensverhältnisse eingebracht wurde, übermitteln.

§ 11

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Abgeltung der Leistungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“

Paragraph 11,

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat der Bundesanstalt den mit der Erstellung der Analysen nach diesem Bundesgesetz verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, abzugelten.

§ 12

Text

Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Bund hat der ORF-Beitrags Service GmbH die für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge nach diesem Bundesgesetz und der gemäß Paragraphen 36 bis 40 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025, übertragenen Aufgaben erforderlichen Ablaufprozesse entstandenen und nachgewiesenen Kosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Für jeden bearbeiteten Antrag werden Kosten in Höhe von 15 Euro netto pro Erledigung ersetzt.
  3. Absatz 3,Die Rechnungslegung der ORF-Beitrags Service GmbH an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann den gemäß Absatz 2, bestimmten Betrag mit Verordnung valorisieren.

§ 13

Text

Aufsicht

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Tätigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz und gemäß Paragraphen 36, bis 40 ElWG unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführer der ORF-Beitrags Service GmbH sind bei der Besorgung der ihnen gemäß Absatz eins, zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus gebunden.

§ 14

Text

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 7 bis 10 sowie Paragraph 12, mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 2 und des Paragraph 10, Absatz 2, treten mit 1. April 2026 in Kraft.
  3. Absatz 3,Alle übrigen Bestimmungen treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 7, Absatz eins a und Paragraph 10, Absatz eins a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 2, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

§ 15

Text

Vollziehung

Paragraph 15,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des Paragraph eins, die Bundesregierung;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraphen 4 bis 6 und des Paragraph 11, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
  4. Ziffer 4
    im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.