§ 4.Paragraph 4,
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in Paragraph 2, genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.