Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Section Control-Messstreckenverordnung Herzogbergtunnel 2025, Fassung vom 01.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Tunnelkette Pack – Herzogbergtunnel (Section Control-Messstreckenverordnung Herzogbergtunnel 2025)
StF: BGBl. II Nr. 197/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Wien der A 2 Süd Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die Fahrtrichtung Arnoldstein der Abschnitt von km 220,80 bis km 222,94 und
  2. Ziffer 2
    für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt von km 222,97 bis km 220,92.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.