(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde (§ 3), die zentrale Informationsstelle (§ 4) und zuständige Stellen (§ 5) sind jeweils als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben nach dem DGA, insbesondere Art. 7, 8, 11, 12 und 17 bis 25 DGA benötigen sowie für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, zu verarbeiten. Die BRZ GmbH ist in ihren Rollen gemäß §§ 3 Abs. 7 und 4 Abs. 2 Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO.Die zuständige Behörde (Paragraph 3,), die zentrale Informationsstelle (Paragraph 4,) und zuständige Stellen (Paragraph 5,) sind jeweils als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben nach dem DGA, insbesondere Artikel 7, 8, 11, 12 und 17 bis 25 DGA benötigen sowie für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, zu verarbeiten. Die BRZ GmbH ist in ihren Rollen gemäß Paragraphen 3, Absatz 7 und 4 Absatz 2, Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28, DSGVO.