Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesfinanzgesetz 2025, Fassung vom 01.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2025 (Bundesfinanzgesetz 2025 – BFG 2025)
StF: BGBl. I Nr. 22/2025 (NR: GP XXVIII RV 67 AB 108 S. 32.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Art. 1

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Bewilligung

Artikel römisch eins.

Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2025 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

 

Auszahlungen:

123.233,419

221.498,425

 

Einzahlungen:

105.101,056

239.630,788

 

Nettofinanzierungsbedarf:

18.132,363

 

 

Finanzierungsüberschuss:

 

18.132,363

 

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2025 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.

Art. 2

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Ermächtigung zu Kreditoperationen

Artikel römisch zwei.
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, (BHG 2013),
    1. Ziffer eins
      bis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins ergebenden Nettofinanzierungsbedarfes der allgemeinen Gebarung
    2. Ziffer 2
      zuzüglich der Auszahlungen aus dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit für die Tilgung von Schulden und für Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen sowie Auszahlungen für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
    3. Ziffer 3
      abzüglich der Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit von Kapitalforderungen aus Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus der Aufnahme kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
    Kreditoperationen durchzuführen.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in Höhe von 7.500 Millionen Euro nicht übersteigen.

  1. Absatz 2,Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel römisch drei und römisch sechs ergeben.
  2. Absatz 3,Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatz eins und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit Paragraph 81, BHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 4, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.
  3. Absatz 4,Sofern die Ermächtigung zur Durchführung von Kreditoperationen gemäß Absatz eins, nicht ausreicht, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Kreditoperationen nach den Bestimmungen des BHG 2013 für die Gebarung von Bundeswertpapieren für den öffentlichen Sektor bis zu einem Betrag von insgesamt 2.000 Millionen Euro durchzuführen.

Art. 3

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen

Artikel römisch drei.
  1. Absatz eins,Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2025 ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einzahlungen gegenüber den veranschlagten Einzahlungen und dadurch ein höherer Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung (Artikel römisch eins) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einzahlungen (Artikel römisch eins), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einzahlungen der allgemeinen Gebarung, durch Einzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegenüber den bei der Voranschlagsstelle 16.01.04 veranschlagten Beiträgen zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einzahlungen und Mehrerträge aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.

Art. 4

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind

Artikel römisch vier.

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – sofern in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel römisch neun) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2025 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu geben

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, BHG 2013 zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets derselben Untergliederung, wenn ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt, der Jahresverfügungsrest (Paragraph 64, Absatz 3, Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Untergliederung nicht überschritten wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) und der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch Mitteleinsparungen in einem Globalbudget derselben Untergliederung sichergestellt ist;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, BHG 2013 zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik, wenn ein einvernehmlicher Antrag der betroffenen haushaltsleitenden Organe dieser Untergliederungen vorliegt, der Jahresverfügungsrest (Paragraph 64, Absatz 3, BHV 2013) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) und der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch Mitteleinsparungen in einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist.

Art. 5

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind

Artikel römisch fünf.

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2025 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß Paragraph 55, Absatz 3, BHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, BHG 2013 zu geben

  1. Ziffer eins
    bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge einer Untergliederung, wenn
    1. Litera a
      dadurch die Obergrenze des dieser Untergliederung zuzuordnenden Globalbudgets überschritten wird,
    2. Litera b
      in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) durch diese, vor Ende des Finanzjahres 2025 einer Rücklage zugeführten tatsächlichen Mehreinzahlungen und/oder der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch finanzierungswirksame Mehrerträge derselben Untergliederung sichergestellt ist,
    3. Litera c
      ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt und
    4. Litera d
      es sich um keine Mehreinzahlungen und Mehrerträge gemäß Ziffer 2 und 3 handelt;
  2. Ziffer 2
    in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen zweckgebundener Gebarungen gemäß Paragraph 36, BHG 2013 bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch vor Ende des Finanzjahres 2025 einer Rücklage zugeführte tatsächliche Mehreinzahlungen und/oder der Ausgleich im Ergebnishaushalt durch finanzierungswirksame Mehrerträge mit dem jeweils entsprechenden, selben Verwendungszweck sichergestellt ist;
  3. Ziffer 3
    bei den folgenden Voranschlagsstellen und Budgetpositionen, wenn die Bedeckung durch vor Ende des Finanzjahres 2025 einer Rücklage zugeführte Mehreinzahlungen (im Finanzierungshaushalt) oder der Ausgleich durch Mehrerträge (im Ergebnishaushalt) bei den jeweiligen Voranschlagsstellen und Budgetpositionen sichergestellt ist, wobei diese Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 unterliegen, sondern gemäß Artikel römisch neun Absatz eins, jedenfalls einer Rücklage zuzuführen sind:
    1. Litera a
      bei allen Budgetpositionen aller Untergliederungen für Auszahlungen von Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013 in Verbindung mit Mehreinzahlungen und Mehrerträgen, die bei der jeweils korrespondierenden Budgetposition der Voranschlagsstellen 23.01.01 und 23.01.04 anfallen;
    2. Litera b
      bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 12 für Mittelverwendungen zum Zwecke der Durchführung kultureller Veranstaltungen im In- und Ausland in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei den Budgetpositionen 12.01.01.8299.020, 12.01.02.8299.020 und 12.01.02.8299.040;
    3. Litera c
      bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 12 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei Budgetposition 45.02.03.0001.012 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), sofern diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Detailbudget 45.02.03 im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
    4. Litera d
      bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 13 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.013, 45.02.03.0001.313, 45.02.03.0002.013 und 45.02.03.0002.313 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), welches ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt und verwaltet wird, sofern diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Detailbudget 45.02.03 im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
    5. Litera e
      bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.114 und 45.02.03.0001.314 aus der Veräußerung von ausschließlich militärisch genutzten Liegenschaften und Hochbauten, sofern diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Auszahlungen im Detailbudget 45.02.03 im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
    6. Litera f
      bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 15.01.06, 15.02.01, 15.02.03, 15.02.04, 15.02.05, 15.02.06 und 15.02.07 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstleistung gemäß Paragraph 17, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 15.01.01.8620.001;
    7. Litera g
      bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 31 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 31.02.05.01.8262.020;
    8. Litera h
      bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 40.04 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.040 und 45.02.03.0002.040 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Bauten), sofern diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
    9. Litera i
      bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 42 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.042 und 45.02.03.0002.042 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Bauten), sofern diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden; in Bezug auf die Veräußerung der Liegenschaft KG 81115 Kematen – EZ 90059 alle Grundstücksnummern, stehen lediglich 40% der tatsächlichen Mehreinzahlungen zur Verfügung;
    10. Litera j
      bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 42 für Forschungsprojekte, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im jeweiligen Detailbudget beim Konto 8835.000 „Transferzahlungen (EU)“ sichergestellt ist;
    11. Litera k
      bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 45.02.03 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte und unbeweglichen Bundesvermögens in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Voranschlagsstelle 45.02.03;
    12. Litera l
      sofern Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 13.02.02.8810.008 für Bußgelder nach dem Kartellrecht vereinnahmt werden, bis zu höchstens 1,5 Millionen Euro bei der Voranschlagsstelle 40.01.03 im Zusammenhang mit dem Betrieb der Bundeswettbewerbsbehörde;
    13. Litera m
      bei der Budgetposition 15.01.01.7270.000 für Zahlungen im Zusammenhang mit der technischen Umsetzung der Wirkungsdimension „Klima“ in der WFA-Webapplikation bis zu 250.000 Euro; in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 51.01.04.8837.021;
    14. Litera n
      bei der Budgetposition 51.01.04.7303.000 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) und dem Europäischen Solidaritätsfonds (EUSF) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei den Budgetpositionen 51.01.04.8835.002 bzw. 51.01.04.8835.014.

Art. 6

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel römisch sechs.

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2025 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12, Absatz 4, BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2024 Rücklagen gebildet wurden, wenn
    1. Litera a
      dies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von im Finanzjahr 2025 fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
    2. Litera b
      unter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  3. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  4. Ziffer 4
    bei der Voranschlagsstelle 10.01.05 für Auszahlungen in Zusammenhang mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Datenzugangsgesetz (DZG), Verordnung über die europäische digitale Identität (EUDI) und der EU Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) in Höhe von bis zu insgesamt 7,5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  5. Ziffer 5
    bei den Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 10.01.06 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Kursmaßnahmen und Integrationsprogrammen im Bereich der Integration in Höhe von bis zu insgesamt 67 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  6. Ziffer 6
    bei den Voranschlagsstellen 11.02.08 und 11.04.04 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Kriminalitätsbekämpfung und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einschließlich der dafür erforderlichen Investitionen bei der technischen Infrastruktur in Höhe von bis zu insgesamt 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  7. Ziffer 7
    bei der Voranschlagstelle 12.02.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der „Europäischen Nachbarschaft“ in Höhe von bis zu insgesamt 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  8. Ziffer 8
    bei den Budgetpositionen 13.02.02.6421.200, 13.02.03.6421.200, 13.02.04.6421.200 und 13.02.05.6421.200 für Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Verteidigerkostenersatz in Höhe von insgesamt bis zu 40 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  9. Ziffer 9
    bei den Voranschlagstellen 13.03.01.01 bis 13.03.01.58 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung bzw. Unterbringung im Bereich des Straf- und Maßnahmenvollzuges in Höhe von bis zu insgesamt 15 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  10. Ziffer 10
    bei der Budgetposition 14.07.02.7810.013 für Auszahlungen an die Europäische Friedensfazilität ab einem 25 Millionen Euro übersteigenden Betrag in Höhe von bis zu insgesamt 150 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  11. Ziffer 11
    bei der Voranschlagsstelle 14.08.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Beschaffungen von Investitionsgütern zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit samt komplementärem Sachaufwand, in Höhe von bis zu insgesamt 200 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  12. Ziffer 12
    bei den Budgetpositionen 17.01.01.7412.031 und 17.01.01.7283.017 für Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPOG) in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  13. Ziffer 13
    bei der Voranschlagsstelle 17.01.03 für Auszahlungen betreffend Breitband in Höhe von bis zu insgesamt 39,323 Millionen Euro, wobei vorrangig die bereitgestellten RRF-Mittel aus der Budgetposition 17.01.03.7411.788 heranzuziehen sind und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  14. Ziffer 14
    bei der Voranschlagsstelle 24.03.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins bis 12 Tiergesundheitsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, zur Bekämpfung einer Tierseuche in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  15. Ziffer 15
    bei der Voranschlagsstelle 31.02.01 für nicht abschätzbare Erhöhungen der Gehälter von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, in Höhe von bis zu insgesamt 90 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  16. Ziffer 16
    bei der Voranschlagsstelle 40.01.06 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Nachzahlungen von Vordienstzeiten bei Personal, das für Dritte leistet (Ämter gem. Poststrukturgesetz) in Höhe von insgesamt 5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  17. Ziffer 17
    bei der Voranschlagsstelle 42.04.05 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und für Maßnahmen des Ausbaus erneuerbarer Energieträger (z. B. Photovoltaik) von bis zu insgesamt 8 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  18. Ziffer 18
    bei der Voranschlagsstelle 43.01.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Förderungen von thermisch-energetischen Sanierungen in Höhe von bis zu insgesamt 280 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  19. Ziffer 19
    bei der Voranschlagsstelle 45.02.04 im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Entlastung von natürlichen Personen durch Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung in Vollziehung des Stromkostenzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022, idgF., in Höhe von bis zu insgesamt 150 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.

Art. 6a

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58

Artikel römisch sechs a.

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2025 die Zustimmung zur Überschreitung in der Untergliederung 58 (Finanzierungen, Währungstauschverträge) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 15% der Gesamtauszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 sichergestellt ist.

Art. 7

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 und ist bis 31.3.2026 anzuwenden (vgl. Art. XVI Z 1).

Text

Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel römisch sieben.

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von

  1. Ziffer eins
    nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
  2. Ziffer 2
    finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2025 bis 31. März 2026 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.

Art. 8

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025.
Abs. 6 ist bis 15.1.2026 anzuwenden (vgl. Art. XVI Z 2).

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon

Artikel römisch acht.
  1. Absatz eins,Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier bis römisch sechs darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt
    1. Ziffer eins
      bei Umschichtungen gemäß Artikel römisch vier Einsparungen von Mittelverwendungen im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt sowie
    2. Ziffer 2
      bei Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf und römisch sechs Mehreinzahlungen und Mehrerträge in der zur Bedeckung und/oder zum Ausgleich der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf zur Bedeckung nur Mehreinzahlungen und Mehrerträge der allgemeinen Gebarung herangezogen werden dürfen.
  2. Absatz 2,Finanzierungswirksamen Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen fixer, variabler oder zweckgebundener Gebarungen darf der Bundesminister für Finanzen nur zustimmen, wenn die Bedeckung und/oder der Ausgleich durch Mittel jeweils derselben Gebarung, desselben variablen Bereiches sowie desselben Verwendungszwecks sichergestellt ist.
  3. Absatz 3,Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Ungeachtet dessen ist dabei Artikel römisch neun Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Vor der Antragstellung und Genehmigung von Anträgen gemäß Artikel römisch sechs Ziffer eins und 2 haben die haushaltsleitenden Organe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit der Nettofinanzierungsbedarf auf Ebene der Untergliederung unverändert bleibt.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Finanzjahr 2025 die Zustimmung zur Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes bei der Budgetposition 41.02.02.7461.510 bis zu einem Betrag von 1.364,6 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Begründung von Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 2, sind Umschichtungen gemäß Paragraph 36, Absatz 5, BHG 2013 jeweils bis zum 15. Jänner des nachfolgenden Jahres in folgenden Fällen zulässig:
    1. Litera a
      zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetpositionen 20.01.03.02.7621.000, 20.01.03.02.7622.000 und 20.01.03.02.7431.000) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetpositionen 20.01.03.03.7621.001, 20.01.03.03.7622.001 und 20.01.03.03.7431.010) innerhalb der Gebarung Arbeitsmarktpolitik;
    2. Litera b
      zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 25.01.02.7614.900) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 25.01.02.7614.001) innerhalb der Gebarung Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
    3. Litera c
      zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.500) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.501) innerhalb der insgesamt für die U-Bahn vorgesehenen Mittelverwendungen;
    4. Litera d
      zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.03.01.7270.006) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.03.01.7270.000) innerhalb der insgesamt für das Klimaticket Österreich vorgesehenen Mittelverwendungen.

Art. 9

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot

Artikel römisch neun.
  1. Absatz eins,Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel römisch fünf Ziffer 3,, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2025 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß Paragraph 55, BHG 2013 berücksichtigt werden:
    1. Litera a
      in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Ziffer eins und Ziffer 3, des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,;
    2. Litera b
      in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013;
    3. Litera c
      Mehreinzahlungen beim Konto 8810.008 in der UG 13 (Bußgelder nach dem Kartellrecht), sofern sie nicht der Bedeckung einer Mittelverwendungsüberschreitung nach Artikel römisch fünf Ziffer 3, Litera l, dienen;
    4. Litera d
      Mehreinzahlungen bei den den Budgetpositionen 13.02.02.8170.900, 13.02.03.8170.900, 13.02.04.8170.900, 13.02.05.8170.900 und 13.02.06.8170.900 (Erlöse für hoheitliche Leistungen) jeweils zugeordneten Unterkonten, wobei die Summe aller Unterkonten der genannten Budgetpositionen heranzuziehen ist.
    5. Litera e
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 15.01.07.8297.000 (Erträge aus öffentlichen Rechten);
    6. Litera f
      in der Untergliederung 16 alle nicht zweckgebundenen Mehreinzahlungen;
    7. Litera g
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 17.01.03.8297.000 (Erlöse aus Frequenzversteigerungen);
    8. Litera h
      Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 22;
    9. Litera i
      Auszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 24.02.01;
    10. Litera j
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
    11. Litera k
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 33.01.02.8299.104 (sonstige Erträge AWS) aus dem Seedfinancing-Programm;
    12. Litera l
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 34.01.03.2446.800 (Darlehen-Invest.übr.Sekt.d.Wirtsch.-Sonst.Anl.) aus den Programmen Seedfinancing und JITU;
    13. Litera m
      Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 40.01.05.8220.000 (Dividenden von verstaatlichten Unternehmungen) und 40.01.05.8221.000 (Dividenden von verbundenen Unternehmungen);
    14. Litera n
      Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 41.01.03 (Österreichisches Patentamt);
    15. Litera o
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 41.02.04.02.8810.000 (Geldstrafen);
    16. Litera p
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 42.04.02.8221.000 (Beteiligungen);
    17. Litera q
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
    18. Litera r
      Auszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen mit der Untergliederung „UGL 488“;
    19. Litera s
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 51.01.04.8835.100 (Kostenersätze der EU (Dienstreisen));
  3. Absatz 3,Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 unberücksichtigt:
    1. Litera a
      geringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Absatz 2, Litera b, gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01 und 23.01.04 unberücksichtigt;
    2. Litera b
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 15.01.07.8297.000 (Erträge aus öffentlichen Rechten);
    3. Litera c
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 17.01.03.8297.000 (Erlöse aus Frequenzversteigerungen);
    4. Litera d
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
    5. Litera e
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 33.01.02.8299.104 (sonstige Erträge AWS) aus dem Seedfinancing-Programm;
    6. Litera f
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 34.01.03.2446.800 (Darlehen-Invest.übr.Sekt.d.Wirtsch.-Sonst.Anl.) aus den Programmen Seedfinancing und JITU;
    7. Litera g
      Mindereinzahlungen bei den Budgetpositionen 40.01.05.8220.000 (Dividenden von verstaatlichten Unternehmungen) und 40.01.05.8221.000 (Dividenden von verbundenen Unternehmungen);
    8. Litera h
      Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 41.01.03 (Österreichisches Patentamt);
    9. Litera i
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 41.02.04.02.8810.000 (Geldstrafen);
    10. Litera j
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 42.04.02.8221.000 (Beteiligungen);
    11. Litera k
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
    12. Litera l
      Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 45.02.01 (Dividenden und Gewinnabfuhren) sowie des Detailbudgets 45.02.03 (Veräußerungserlöse unbewegliches Bundesvermögen);
    13. Litera m
      Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 46.01.01 (Rückzahlung von Partizipationskapital sowie Dividenden);
    14. Litera n
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 51.01.04.8835.100 (Kostenersätze der EU (Dienstreisen)).
  4. Absatz 4,Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Budgetmittel gemäß Absatz 2, dürfen weder für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, BHG 2013 und Artikel römisch vier noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß Paragraph 52, BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.
  6. Absatz 5 a,Budgetmittel auf Budgetpositionen mit der
    1. Ziffer eins
      Untergliederung „UGL 488“ dürfen ausschließlich zwischen Budgetpositionen mit der „UGL 488“ umgeschichtet werden und dürfen ansonsten weder für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, BHG 2013 noch gemäß Artikel römisch vier herangezogen werden;
    2. Ziffer 2
      Untergliederung „UGL 788“ dürfen ausschließlich zwischen Budgetpositionen mit der „UGL 788“ umgeschichtet werden und dürfen ansonsten weder für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, BHG 2013 noch gemäß Artikel römisch vier herangezogen werden.
  7. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 55, Absatz eins, 2, Satz und Absatz 2, BHG 2013 gilt:
    1. Ziffer eins
      bei der Bildung von Rücklagen ist Paragraph 55, Absatz eins, 2, Satz nicht anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      bei der Ermittlung einer Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) nach Paragraph 55, Absatz 2, bleiben Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes unberücksichtigt.
  8. Absatz 7,Umschichtungen von Mittelverwendungen sind gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BHG 2013 ohne Einschränkung auf Mittelverwendungsgruppen zulässig, wobei die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere Paragraphen 31, Absatz 2, 36, Absatz 5 und 53 Absatz 3, BHG 2013 sowie die Informations- und Mitbefassungsvorschriften gemäß Paragraph 53, BHG 2013 unberührt bleiben.
  9. Absatz 8,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zur Überschreitung finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen, soweit es durch den zugrundeliegenden Geschäftsfall zu keiner Überschreitung der bundesfinanzgesetzlichen Auszahlungsermächtigung kommt.
  10. Absatz 9,Soweit zwischen zwei Leitern haushaltsführender Stellen innerhalb derselben Rubrik Einigkeit besteht, dass die Rücklagen eines Detailbudgets für Zwecke der Bedeckung von Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets verwendet werden sollen, so ist in sinngemäßer Anwendung von Paragraphen 56 und 53 BHG 2013 die unmittelbare Verwendung der Rücklagenbeträge des einen Detailbudgets zur Bedeckung der Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets zulässig.
  11. Absatz 10,Im Globalbudget 20.01 kann abweichend von Paragraph 36, Absatz eins, BHG 2013 die Veranschlagung der zweckgebundenen Einzahlungen und Auszahlungen der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarkt in unterschiedlicher Höhe erfolgen.
  12. Absatz 11,Entsprechend den in Artikel 13, Absatz 2, B-VG verankerten Zielsetzungen und den konjunkturellen Rahmenbedingungen Rechnung tragend, kann für das Finanzjahr 2025 vom Ausgleichsgebot gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BHG 2013 abgewichen werden.

Art. 10

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Haftungsübernahmen

Artikel römisch zehn.
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2025 namens des Bundes gemäß Paragraph 82, BHG 2013
    1. Ziffer eins
      die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für Kreditoperationen von Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 49, Absatz 3, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
    2. Ziffer 2
      die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB für Darlehen oder Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß Paragraph 74, Absatz 7, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
    3. Ziffer 3
      die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2.000 Millionen Euro an Kapital und 2.000 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1.000 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
    4. Ziffer 4
      die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB für von Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich, die Aktionäre der Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA) sind, oder von deren Konzerngesellschaften bei der EUROFIMA aufzunehmende Darlehen oder Kredite, deren Erlös der Anschaffung von schienengebundenen Spezialfahrzeugen dient, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 50 Millionen Euro an Kapital und 50 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    5. Ziffer 5
      die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß Paragraph 2, des Bundesmuseen-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1.700 Millionen Euro und im Einzelfall 150 Millionen Euro nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 79, Absatz 2, BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
  3. Absatz 3,Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 5, BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 5, BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.

Art. 11

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Artikel römisch elf.
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2025 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 76, BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 76, Absatz 6, BHG 2013 bis zu einem Schätzwert von 0,100 Millionen Euro im Einzelfall;
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 76, Absatz 7, BHG 2013 bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall.
    Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
  2. Absatz 2,Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.

Art. 12

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen

Artikel römisch zwölf.
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2025 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraphen 74 und 75 Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 übertragenen Befugnis in einem Ausmaß von 15 Millionen Euro zu verfügen, sofern die Verfügung im Einzelfall Gegenstände betrifft, deren Verkehrswert 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Kann durch einen Verzicht des Bundes die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit oder ohne Eigenverwaltung vermieden werden, kann auf eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung verzichtet werden, wenn die Bewilligung des Nationalrates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und klar überwiegende wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Interessen einen Verzicht aus volkswirtschaftlichen Überlegungen unter Einhaltung von Paragraph 74, BHG 2013 nahelegen.

Art. 13

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Personalplan

Artikel römisch dreizehn.

Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2025 werden im Personalplan 2025 festgelegt (Anlage römisch vier).

Art. 14

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Verweisungen

Artikel römisch vierzehn.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 15

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Vollziehung

Artikel römisch fünfzehn.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

  1. Ziffer eins
    soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. Ziffer 2
    im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Art. 16

Text

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen

Artikel römisch sechzehn.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 mit folgenden Maßgaben:

  1. Ziffer eins
    Artikel römisch sieben, ist bis 31. März 2026 anzuwenden;
  2. Ziffer 2
    Artikel römisch acht, Absatz 6, ist bis 15. Jänner 2026 anzuwenden;
  3. Ziffer 3
    die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2025,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2025,, bis 30. Juni 2025 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien sind jeweils zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2025 zu überrechnen.

Anl. 1

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Anlage römisch eins

Allgemeine Hinweise

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angegeben ist. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen wird die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet.

Gliederungselemente des Bundesvoranschlages
Anlage I Bundesvoranschlag 2025

Anmerkung, Gliederungselemente des Bundesvoranschlages und Anlage römisch eins Bundesvoranschlag 2025 als PDF dokumentiert)

Anl. 2

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Anlage römisch zwei

Anlage römisch zwei Bundespersonal das für Dritte leistet – Bruttodarstellung 2025

Anmerkung, Anlage römisch zwei als PDF dokumentiert)

Anl. 3

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Anlage römisch drei

Anlage römisch drei Finanzierungen, Währungstauschverträge – Bruttodarstellung 2025

Anmerkung, Anlage römisch drei als PDF dokumentiert)

Anl. 4

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).

Text

Anlage römisch vier

PERSONALPLAN 2025
Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Personalplan legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine ganze Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent.
  2. Absatz 2,Die Daten für den Personalplan sowie die Daten für den Arbeitsbehelf gemäß Paragraph 44, Absatz 8, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 139 aus 2009, idgF, müssen im dafür vorgesehenen elektronischen Datenverarbeitungssystem für die Ebenen der Untergliederungen, der Globalbudgets sowie der Detailbudgets erster und zweiter Ebene erfasst vorliegen.
  3. Absatz 3,Zur qualitativen Steuerung der Personalkapazität sind Personalcontrollingpunkte einzusetzen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Begriff Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) ist als Messgröße des tatsächlichen Personaleinsatzes anzusehen, für den zu einem bestimmten Stichtag Leistungsentgelte aus dem Personalaufwand bezahlt werden. Eine zur Gänze besetzte Planstelle entspricht einem auszahlungswirksamen VBÄ.
  2. Absatz 2,Personalcontrollingpunkte sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine ganze Planstelle zum Ausdruck bringen und eine Relation der Planstellen in Bezug auf die Mittelverwendung darstellen.
  3. Absatz 3,Freie Personalcontrollingpunkte sind Personalcontrollingpunkte, die keinen Planstellen und/oder keinen Planstellenpools zugewiesen sind. Freie Personalcontrollingpunkte können im Zuge von Organisationsänderungen gemäß Paragraph 12, oder im Zuge von Änderungen des Bundesfinanzgesetzes zur Aufwertung von Planstellen herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Zur Abbildung des zeitlichen Horizonts werden folgende Begriffe angewendet: Das „folgende Finanzjahr“, d.h. das Jahr des nächsten Budgets für welches geplant wird, ist das Finanzjahr n+1, das (laufende) Jahr, indem geplant wird, ist das Finanzjahr n, das „vorangegangene Finanzjahr“ das Finanzjahr n-1.

Gliederung des Personalplanes

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Personalplan enthält folgende Verzeichnisse:
    1. Ziffer eins
      Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung,
    2. Ziffer 2
      das Planstellenverzeichnis für Bundesbedienstete in der Bundesverwaltung (Planstellenverzeichnis 1a),
    3. Ziffer 3
      das Planstellenverzeichnis für Bundesbedienstete, die für ausgegliederte Rechtsträger leisten (Planstellenverzeichnis 1b).
  2. Absatz 2,Das Planstellenverzeichnis 1a ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages jedenfalls nach Untergliederungen zu erstellen.
  3. Absatz 3,Die Planstellen sind nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen in Besoldungsgruppenbereiche gemäß der Anlage zu den Erläuterungen zu Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 4 bis 5 und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 121, Absatz 20, BHG 2013 zu strukturieren.
  4. Absatz 4,Im Planstellenverzeichnis 1a werden die Planstellen der Vertragsbediensteten und der Beamtinnen und Beamten gemeinsam dargestellt.
  5. Absatz 5,Auf Ebene der Untergliederungen hat das Planstellenverzeichnis 1a zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Planstellen des folgenden (n+1) und des laufenden (n) Finanzjahres gegliedert nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen und die den Planstellenwerten entsprechenden Personalcontrollingpunkte (PCP),
    2. Ziffer 2
      eine Darstellung der tatsächlichen Personalkapazität (Vollbeschäftigtenäquivalente) des laufenden und des vorangegangenen Finanzjahres zu einem Stichtag, gegliedert nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen und der den Planstellenwerten entsprechenden Personalcontrollingpunkte.
  6. Absatz 6,Zusätzlich ist zu der untergliederungsrelevanten Darstellung eine Übersicht über die einzelnen Ressorts und über den gesamten Bundesdienst zu erstellen. Die Darstellung folgt der Systematik gemäß Absatz 1 und 2.
  7. Absatz 7,Die Anzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte ist in einer Fußnote auszuweisen.
  8. Absatz 8,Eine Zuordnung der Planstellen auf Globalbudgetebene und Detailbudgetebene erster Ebene hat je Untergliederung in einem Arbeitsbehelf zum Personalplan zu erfolgen und hat nur deklarative Wirkung.

Besetzung von Planstellen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden als gewährleistet ist:
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Grenzen der Grundzüge des Personalplanes gemäß dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz, angepasst um allfällige unterjährige Anpassungen,
    2. Ziffer 2
      die Bedeckung im Finanzierungshaushalt und der Ausgleich im Ergebnishaushalt,
    3. Ziffer 3
      die Subsumption der im Zusammenhang mit der Besetzung der Planstelle unter Paragraph 30, Absatz 3, BHG 2013,
    4. Ziffer 4
      die Einhaltung der durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegten Personalkapazität; diese darf an keinem Tag während eines Finanzjahres überschritten werden.
  2. Absatz 2,Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung.
  3. Absatz 3,Zur Besetzung von Planstellen muss eine der besoldungsrechtlichen Einstufung entsprechende Planstelle samt den entsprechenden Personalcontrollingpunkten vorhanden sein.
  4. Absatz 4,Durch gesetzliche Rückkehransprüche aus einem Karenzurlaub oder durch die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit bedingte Überschreitungen der im Personalplan festgesetzten Personalkapazität sind der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen. Die Anwendbarkeit des Paragraph 7, (Aufnahme von Ersatzkräften) bleibt in diesen Fällen unberührt.

Besetzung von Planstellen über den im Personalplan festgesetzten Stand

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Personalplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der Änderung des Bundesfinanzgesetzes. Hiervon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 und 3 sowie des Paragraph 15, Absatz 5 und der Paragraphen 17 und 18,
  2. Absatz 2,Vertragsbedienstete können gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 38 aus 1997, idgF, unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden, wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen und der Hauptausschuss des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat.
  3. Absatz 3,Zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung können gemäß Absatz 1 letzter Satz begünstigt Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, mit einem Grad der Behinderung von 60 vH und mehr aufgenommen und beschäftigt werden. Aufnahmen im Sinne des ersten Satzes sind der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Durch den Absatz 1 werden die Bestimmungen über die Überschreitung und Umschichtung von Mittelverwendungen nicht berührt.

Bindung von Planstellen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Planstellen sind in den jeweiligen Einstufungen (Verwendungs-/Entlohnungs-, Funktions-/Bewertungsgruppen) zu systemisieren, in denen die Personalkapazitäten tatsächlich verwendet und bezahlt werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz 1 kann zur vorläufigen Bedeckung einer Personalkapazität bis zu einer Abänderung des Personalplanes gemäß Paragraph 12
    1. Ziffer eins
      eine höherwertige Planstelle derselben Verwendungsgruppe
    2. Ziffer 2
      eine Planstelle einer anderen Besoldungsgruppe, die mindestens die gleiche Anzahl an Personalcontrollingpunkten aufweist herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Besetzungen von Planstellen gemäß Absatz 2 Ziffer 2 bedürfen der Zustimmung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler.
  4. Absatz 4,Für Vertragsbedienstete sind Planstellen zu binden, die der Wertigkeit der Planstellen für Beamtinnen und Beamte entsprechen.
  5. Absatz 5,Für Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppen A bis E, P 1 bis P 5, W 1 bis W 3 sowie H 1 und H 2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1, M BO 2 und M BUO und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen derjenigen Funktionsgruppe/Grundlaufbahn zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die den Beamtinnen und Beamten zugewiesen sind.
  6. Absatz 6,Für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen a bis e sowie p 1 bis p 5, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Entlohnungsgruppen A 1 bis A 7 zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die den Bediensteten zugewiesen sind.
  7. Absatz 7,In den Fällen der Paragraphen 141, 141 a, 145 b, 145 d, 152 b und 152 c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1979, idgF, ist eine der Wahrungsfunktionsgruppe entsprechende Planstelle zu binden. Paragraph 6, Absatz 2, bleibt unberührt.
  8. Absatz 8,Für Neuaufnahmen zur exekutivdienstlichen Grundausbildung (Aspirantinnen und Aspiranten) können im ersten Ausbildungsjahr befristete Sonderverträge gemäß Paragraph 36, VBG 1948 abgeschlossen werden. Für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses sind im Planstellenverzeichnis 1a Planstellen der Besoldungsgruppe Exekutivdienst zu binden.
  9. Absatz 9,Die ressortübergreifende Bindung von Planstellen ist zulässig. Derartige Bindungen sind der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen.
  10. Absatz 10,Für das Büro der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers sind in jeweils einer Untergliederung zuzüglich sechs Planstellen zu Lasten der Untergliederung 10 (Bundeskanzleramt) gebunden. Die Anzahl und Wertigkeiten der jeweils tatsächlich gebundenen Planstellen sind in einem Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundeskanzleramt und dem betreffenden Ressort festzulegen und sind zusätzlich in einer Fußnote sowohl bei der jeweiligen Untergliederung als auch bei der Untergliederung 10 auszuweisen.
  11. Absatz 11,Die Bindung freier Planstellen aus dem Planstellenverzeichnis 1b zur Verwendung im Planstellenverzeichnis 1a ist ausgeschlossen.
  12. Absatz 12,Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst) können Planstellen der Besoldungsgruppe L1 gebunden werden.
  13. Absatz 13,Für Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements (Paragraph 225, BDG) sowie für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements (Paragraph 48 r, VBG) sind Planstellen der Besoldungsgruppe SI 2 zu binden.
  14. Absatz 14,Für Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion (Paragraph 226, BDG und Paragraph 48 s, VBG) sind Planstellen der Besoldungsgruppe SI 1 zu binden.

Aufnahme von Ersatzkräften

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Durch die Aufnahme von Ersatzkräften darf die im Personalplan für die einzelnen Untergliederungen festgesetzte auszahlungswirksame Personalkapazität jedenfalls nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2,Für Bundesbedienstete, die
    1. Ziffer eins
      als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als Oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
    2. Ziffer 2
      als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 BDG 1979 oder Paragraph 29 i, VBG 1948 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,
    3. Ziffer 3
      als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Paragraph 17, Absatz 3, BDG 1979 oder Paragraph 29 i, VBG 1948 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind,
    4. Ziffer 4
      sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
    5. Ziffer 5
      gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 BDG 1979 oder Paragraph 29 i, VBG 1948 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind,
    6. Ziffer 6
      zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen werden,
    7. Ziffer 7
      zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965 über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden,
    8. Ziffer 8
      Präsenzdienst gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 des Wehrgesetzes 2001 leisten,
    9. Ziffer 9
      Zivildienst gemäß Zivildienstgesetz 1986 leisten,
    10. Ziffer 10
      zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen werden,
    11. Ziffer 11
      sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlass einer Ausgliederungsmaßnahme befinden,
    12. Ziffer 12
      eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e BDG 1979, nach Paragraph 20, VBG 1948 in Verbindung mit den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e BDG 1979 oder eine Herabsetzung der Auslastung gemäß Paragraphen 76 a, 76 b, 76 e, oder 76f des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes 1961 (RStDG 1961), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, idgF in Anspruch nehmen,
    13. Ziffer 13
      gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen (Beschäftigungsverbot),
    14. Ziffer 14
      eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 23, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 10, des Väter-Karenzgesetzes 1989 in Anspruch nehmen,
    15. Ziffer 15
      für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, VBG 1948 entsendet sind,
    16. Ziffer 16
      auf deren Antrag hin gemäß Paragraph 78 b, BDG 1979 oder Paragraph 29 h, VBG 1948 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind,
    17. Ziffer 17
      auf deren Antrag hin gemäß Paragraph 78 c, Absatz eins, BDG 1979 oder Paragraph 29 j, VBG 1948 zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit voll dienstfreigestellt sind und gemäß Paragraph 78, Absatz 4, leg. cit. Ersatz geleistet wird,
    18. Ziffer 18
      als Subventionslehrkräfte des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung an eine Schule ins Ausland entsendet werden und denen ein Rückkehrrecht an ihre der Auslandsverwendung vorangehenden Dienststelle vertraglich eingeräumt wurde,
    19. Ziffer 19
      gemäß Paragraph 200 g, BDG 1979 oder Paragraph 48 j, VBG 1948 von den Dienstpflichten gegen Entfall der Bezüge freigestellt sind,
    20. Ziffer 20
      gemäß Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer eins, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, idgF gegen Entfall der Bezüge oder des Monatsentgelts beurlaubt sind,
    21. Ziffer 21
      gemäß Paragraph 25, Absatz 4, oder Paragraph 25, Absatz 5, PVG 1967 vom Dienst freigestellt sind, können für die Dauer der jeweiligen Maßnahme Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Das Beschäftigungsausmaß der Ersatzkraft bzw. die Summe der Beschäftigungsgrade von mehreren Ersatzkräften sowie die Wertigkeit des Arbeitsplatzes für einen Ersatzfall dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, für Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2, E 1, E 2a, E 2b oder E 2c provisorische Beamtinnen und provisorische Beamte der Verwendungsgruppe E 2c aufgenommen werden.
  4. Absatz 4,Für Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend sind, können über die im Planstellenverzeichnis 1a für die Untergliederung '13 Justiz' festgelegte Zahl von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppen R 1a und R 1b sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (Paragraph 77, Absatz 6, RStDG 1961), oder Richterinnen und Richter eines Bezirksgerichtes (Paragraph 77, Absatz 8, RStDG 1961) oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einer höheren Gehaltsgruppe, können Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden. Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 6, Absatz eins, bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Für eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger, die oder der aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann eine Rechtspflegerin oder ein Rechtspfleger ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird. Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 6, Absatz eins, bleiben unberührt.
  6. Absatz 6,Für eine Richterin oder einen Richter des Bundesfinanzgerichtes, die oder der aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann eine weitere Richterin oder ein weiterer Richter ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird. Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 6, Absatz eins, bleiben unberührt.
  7. Absatz 7,Für eine Richterin oder einen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes, die oder der aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann eine weitere Richterin oder ein weiterer Richter ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird. Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, bleiben unberührt.
  8. Absatz 8,Für eine Richterin oder einen Richter des Verwaltungsgerichtshofes, die oder der aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann eine weitere Richterin oder ein weiterer Richter ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird. Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 6, Absatz eins, bleiben unberührt.
  9. Absatz 9,Für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß Paragraphen 78 e, 213 b, BDG 1979 oder Paragraphen 20 a, 42, VBG 1948 in Anspruch nehmen, können befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Das Beschäftigungsausmaß der Ersatzkraft bzw. die Summe der Beschäftigungsgrade von mehreren Ersatzkräften sowie die Wertigkeit des Arbeitsplatzes für einen Ersatzfall dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten.

Variable Pools

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Variable Pools sind durch eine Summe von Planstellen und Personalcontrollingpunkten determiniert.
  2. Absatz 2,Die Gesamtheit aller in einem Pool vorhandenen Planstellen darf an Anzahl der Planstellen und Summe der entsprechenden Personalcontrollingpunkte die angegebenen Gesamtwerte für den jeweiligen Pool (Pool-Limit) nicht überschreiten.

Einrichtung von Planstellen in den variablen Pools

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Innerhalb der variablen Pools können die haushaltsleitenden Organe Planstellen in den im Poolbereich bestehenden Qualitäten einrichten, soweit die für die jeweiligen Pools festgelegte Anzahl an Planstellen und Summen von Personalcontrollingpunkten nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2,Der variablen Einrichtung von Planstellen gemäß Absatz 1 hat ein Bewertungsverfahren durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler gemäß den Paragraphen 137, 143 und 147 BDG 1979 voranzugehen.
  3. Absatz 3,Das Regime der Verordnung über die Zustimmung zur Besetzung bestimmter Arten von Planstellen „Planstellenbesetzungsverordnung 2012“, Bundesgesetzblatt römisch zwei, Nr. 73 aus 2012,, wird durch Absatz 1 nicht berührt.

Auflösung von Planstellen in den variablen Pools

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Personalcontrollingpunkte, die durch die Auflösung von Planstellen in einem Pool frei werden, können im jeweiligen Pool für Aufwertungen im Zuge von Bewertungsänderungen herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Einer Aufwertung gemäß Absatz 1 hat ein Bewertungsverfahren durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler gemäß den Paragraphen 137, 143 und 147 BDG 1979 voranzugehen.
  3. Absatz 3,Poolübergreifende Verschiebungen von Planstellen und/oder Personalcontrollingpunkten bedürfen der Zustimmung durch die Bundesregierung.
Paragraph 11,

Variable Pools bestehen in folgenden Bereichen:

  1. Ziffer eins
    Allgemeiner Verwaltungsdienst
    1. Litera a
      A-Pool 1
      Verwendungsgruppe A 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 3)
    2. Litera b
      A-Pool 2
      Verwendungsgruppe A 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5)
      Verwendungsgruppe A 3 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5) und die
      Verwendungsgruppen A 4 bis A 7
  2. Ziffer 2
    Exekutivdienst
    1. Litera a
      E-Pool 1
      Verwendungsgruppe E 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6)
    2. Litera b
      E-Pool 2
      Verwendungsgruppe E 2a (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4) sowie die
      Verwendungsgruppen E 2b und E 2c
  3. Ziffer 3
    Militärischer Dienst
    1. Litera a
      MB-Pool 1
      Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 3)
    2. Litera b
      MB-Pool 2
      Verwendungsgruppe M BO 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5)
      Verwendungsgruppe M BUO (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4)
    3. Litera c
      MZ-Pool 1
      Verwendungsgruppe M ZO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 3)
    4. Litera d
      MZ-Pool 2
      Verwendungsgruppe M ZO 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5)
      Verwendungsgruppe M ZO 3 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5)
      Verwendungsgruppe M ZUO (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4) sowie M ZCh
  4. Ziffer 4
    Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b (R-Pool)
  5. Ziffer 5
    Hochschullehrpersonen
    HL-Pool
    Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren
    Professorinnen und Professoren Pädagogische Hochschule sowie
    Assistentinnen und Assistenten Pädagogische Hochschule
  6. Ziffer 6
    Lehrpersonen
    1. Litera a
      L-Pool 1
      Direktorinnen und Direktoren, Abteilungsvorstände, Fachvorstände sowie
      Erziehungsleiterinnen und Erziehungsleiter der Verwendungsgruppen L 1, L 2 und L 3
    2. Litera b
      L-Pool 2
      übrige Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1, L 2, L 3 und PD
  7. Ziffer 7
    Bedienstete mit ADV-Sondervertrag der Bedienstetengruppen SV/5 bis SV/7 (ADV-Pool)

Organisationsänderungen

Paragraph 12,

Der Personalplan kann von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister aus Gründen von Organisationsänderungen, Änderungen der Geschäftseinteilung und Änderungen, die aus einem Bewertungsverfahren nach den Paragraphen 137, 143 und 147 BDG 1979 resultieren angepasst werden, sofern sich daraus keine Planstellenvermehrung als auch keine Erhöhung von Personalcontrollingpunkten ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

Ausgliederungsmaßnahmen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Beamtinnen oder Beamte, die im Zuge einer Ausgliederungsmaßnahme einem ausgegliederten Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden, sind im Planstellenverzeichnis 1b zu systemisieren.
  2. Absatz 2,Planstellen, die in Folge von Ausgliederungsmaßnahmen im Planstellenverzeichnis 1b dargestellt werden, sind von einer Nachbesetzung (Neubesetzung bzw. Ersatzkraftaufnahme) ausgeschlossen. Mit dem Ausscheiden einer Beamtin bzw. eines Beamten aus der ausgegliederten Einrichtung ist eine Planstelle im Planstellenverzeichnis 1b zu streichen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, sind in einem ausgegliederten Rechtsträger Bindungen von höherwertigen Planstellen zulässig.

Zweckgewidmete Planstellen

Paragraph 14,

Die im Planstellenverzeichnis 1a in den betroffenen Untergliederungen enthaltenen Sonderplanstellen für die Aufnahme von Ersatzkräften im Zusammenhang mit der Entsendung nationaler Expertinnen und nationaler Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration tätig ist, dürfen nur zweckgewidmet verwendet werden. Diese Zweckwidmung wird durch eine entsprechende Fußnote bei der jeweiligen Untergliederung zum Ausdruck gebracht. Nicht besetzte Sonderplanstellen können von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bei Bedarf im Zuge von Personalplananpassungen gemäß Paragraph 12, zur Gewährleistung einer effizienten Vertretung Österreichs in den Gremien der Europäischen Union zu anderen Untergliederungen transferiert werden.

Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Personalbewirtschaftung der Lehrerinnen und Lehrer, der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer sowie der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
  2. Absatz 2,Der Lehrerwochenstundenaufwand ist zum Zweck der Darstellung in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für eine ganzjährig beschäftigte Lehrerin oder für einen ganzjährig beschäftigten Lehrer bzw. für eine ganzjährig beschäftigte Vertragslehrerin oder für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung des Ausmaßes der sich aus Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, ergebenden wöchentlichen Lehrverpflichtung verstanden.
  3. Absatz 3,Eine Normplanstelle gemäß Absatz 2 gilt als volle Lehrverpflichtung.
  4. Absatz 4,Eine volle Lehrverpflichtung entspricht einem Vollbeschäftigtenäquivalent.
  5. Absatz 5,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister nach Absatz 1 und 2 ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen. Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 4 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.

Befugnisse bestimmter Oberster Organe

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Artikel 30, Absatz 4, B-VG, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Artikel 125, B-VG und die der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148, h B-VG zustehende Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamtinnen und Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 6, Absatz eins, bleiben unberührt.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der Personalplan 2025 kann die im Personalplan festgelegte Anzahl an Planstellen
    1. Ziffer eins
      im Bundeskanzleramt um bis zu 50
    2. Ziffer 2
      im Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport um bis zu 40
    3. Ziffer 3
      in der Parlamentsdirektion um bis zu 10 weiteren Planstellen überschreiten.
  2. Absatz 2,Überschreitungsermächtigungen gemäß Absatz 1 sind sinngemäß im Falle eines Budgetprovisoriums anzuwenden.

Planstellenverzeichnis

Anmerkung, Planstellenverzeichnis als PDF dokumentiert)