Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien im Bereich der Stadt Wien , Fassung vom 01.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. Jänner 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien im Bereich der Stadt Wien
StF: BGBl. Nr. 38/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1983, wird verordnet:

Art. 1

Text

Die Verbindungsrampe B 3 b - A 23 im Knoten Kaisermühlen der A 23 Autobahn Südosttangente Wien wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:

Die neuherzustellende Verbindungsrampe beginnt bei Proj.km 0,0 an der Rampe römisch neun (von der B 3 b zum Verteilerkreis Kaisermühlen) des Knotens Kaisermühlen und bindet bei Proj.km 0,787 (AB-km 5,32) direkt in die bereits bestehende Trasse der A 23 Autobahn Südosttangente Wien ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Verbindungsrampe aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik sowie beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.