Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 2/94, Fassung vom 05.10.2026

§ 0

Langtitel

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 2/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen über horizontale Anpassungen
StF: BGBl. Nr. 565/1994 (NR: GP XVIII RV 1622 AB 1727 S. 169. BR: AB 4835 S. 588.)

Änderung

BGBl. Nr. 616/1994 (V über Idat)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Die nachstehenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung werden genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *), angepaßt durch das Protokoll zur Anpassung dieses Abkommens **), nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in der Erwägung, daß die EFTA-Vereinbarungen über die Weiterleitung von Informationen der EFTA-Staaten an die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen EFTA-Ausschuß in Nummer 4 Buchstabe a des Protokolls 1 zum Abkommen vereinfacht werden sollten –

BESCHLIESST:

_______________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 103, Absatz eins, des EWR-Abkommens und Artikel 2, der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 und Nr. 3/94, Artikel 8, des Beschlusses Nr. 4/94 und Artikel 3, der Beschlüsse Nr. 5/94 und 6/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben. Nach Mitteilung des Sekretariats des Gemeinsamen EWR-Ausschusses treten die Beschlüsse Nr. 2/94 und 3/94 mit 1. Juli 1994 und die Beschlüsse Nr. 4/94 und 5/94 mit 1. August 1994 in Kraft. Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 6/94 wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Art. 1

Text

Artikel 1

Nummer 4 Buchstabe a des Protokolls 1 zum Abkommen erhält folgende Fassung:

  1. Litera a
    Hat ein EG-Mitgliedstaat der EG-Kommission Informationen vorzulegen, so legt ein EFTA-Staat derartige Informationen der EFTA-Überwachungsbehörde vor, die sie an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten weiterleitet. Dasselbe gilt, wenn die Informationen von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind. Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde tauschen die Informationen aus, die sie von den EG-Mitgliedstaaten bzw. den EFTA-Staaten oder von den zuständigen Behörden erhalten haben.“

Art. 2

Text

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1994 in Kraft, sofern alle nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Mitteilungen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß erfolgt sind.

Art. 3

Text

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Februar 1994