Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler, Fassung vom 04.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Oktober 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler erlassen wird
StF: BGBl. Nr. 662/1974

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 24, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, wird verordnet:

§ 1

Text

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Litera a
      Prüfarbeit,
    2. Litera b
      Fachgespräch.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Litera a
      Fachrechnen,
    2. Litera b
      Fachkunde,
    3. Litera c
      Fachzeichnen.
    Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.
  4. Absatz 4,Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, nachgewiesen hat.

§ 2

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat das Bemalen eines keramischen Werkstückes nach einem vorgelegten Muster zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Einhaltung des Dekors,

    Einhaltung der Farben,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

§ 3

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Flächenberechnung,

    Volums- und Gewichtsberechnung,

    Prozentrechnung,

    Materialbedarfsberechnung.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Farbenkunde,

    Keramerzeugung,

    Keramarten,

    Werkzeuge und Spritzapparate.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  9. Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat das Zeichnen eines Blumendekors und einer ornamentalen Darstellung nach einer stilgerechten Vorlage zu umfassen. Dabei haben die richtige und vollständige Darstellung sowie die richtige Farbenwahl als Bewertungskriterien zu gelten.
  10. Absatz 10,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 4

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

§ 5

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glasmaler oder Porzellanmaler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kerammaler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.

§ 6

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler ist im übrigen die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.