Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „850 Jahre Benediktinerabtei St. Georgenberg-Fiecht“, Fassung vom 05.10.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. März 1988 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „850 Jahre Benediktinerabtei St. Georgenberg-Fiecht“
StF: BGBl. Nr. 172/1988

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1980, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph eins,

Aus Anlaß des 850-Jahr-Jubiläums der Benediktinerabtei St. Georgenberg-Fiecht werden ab 14. April 1988 Scheidemünzen zu 500 Schilling ausgegeben.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 2,

Die Münzen sind aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 37 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 22,2 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Die eine Seite hat in der oberen Hälfte die Benediktinerabtei St. Georgenberg, darunter die Zahl „850“, das Stiftswappen und das Wort „JAHRE“, in der unteren Hälfte das Stift Fiecht sowie die Umschrift „BENEDIKTINERABTEI ST. GEORGENBERG-FIECHT“ und die Jahreszahlen „1138-1988“ zu zeigen.
  2. Ziffer 2
    Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
  3. Ziffer 3
    Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.