Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „800 Jahre Stiftskirche Heiligenkreuz“, Fassung vom 01.10.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Juli 1987 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „800 Jahre Stiftskirche Heiligenkreuz“
StF: BGBl. Nr. 374/1987

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1980, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph eins,

Aus Anlaß des 800 Jahr-Jubiläums der Stiftskirche Heiligenkreuz werden ab 17. September 1987 Scheidemünzen zu 500 Schilling ausgegeben.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 2,

Die Münzen sind aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 37 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 22,2 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz eins,Die eine Seite hat die Vorderansicht der romanischen Kirche des Stiftes Heiligenkreuz, im Vordergrund links die Dreifaltigkeitssäule und im Hintergrund den barocken Kirchturm sowie die Umschrift „800 JAHRE STIFTSKIRCHE HEILIGENKREUZ“ und die Jahreszahl „1987“ zu zeigen.
  2. Absatz 2,Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
  3. Absatz 3,Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.