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Hauptdokument
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Fundstelle
90/1914
Bezeichnung des Kundmachungsorgans
Reichsgesetzblatt für die im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder
Beschlussdatum der Rechtsnorm
16.04.1914
Datum der Kundmachung
01.05.1914
Anfangsseite
603
Titel
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten, betreffend die Bezeichnung des tirolisch-vorarlbergischen Blinden-Lehr- und Erziehungsinstitutes in Innsbruck als Anstalt, deren Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch der an derselben bestehenden Abteilungen für Korbflechterei und für Bürstenbinderei den Nachweis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses, beziehungsweise den Nachweis über die vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe in einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz oder zum Teile ersetzen
Dokumentnummer
rgb1914_0090_00603