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Hauptdokument
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Fundstelle
52/1859
Bezeichnung des Kundmachungsorgans
Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Österreich
Beschlussdatum der Rechtsnorm
03.04.1859
Datum der Kundmachung
19.04.1859
Anfangsseite
91
Titel
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch erklärt wird, daß im Sinne der bestehenden Gesetze Geld- und andere Vermögensstrafen auf die Erben des Verurtheilten übergehen, wenn der Tod desselben nach eingetretener Rechtskraft des Straferkenntnisses erfolgt ist
Dokumentnummer
rgb1859_0052_00091