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Hauptdokument
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Fundstelle
49/1864
Bezeichnung des Kundmachungsorgans
Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Österreich
Beschlussdatum der Rechtsnorm
01.06.1864
Datum der Kundmachung
18.06.1864
Anfangsseite
215
Titel
Erlaß des Staats-, Justiz- und Kriegsministeriums, womit die, der k. k. priv. allgemeinen österreichischen Boden-Creditanstalt in Wien, mit Allerhöchster Entschließung vom 15. Juni 1863 bewilligten, über die bestehenden allgemeinen Justizgesetze hinausgehenden Bestimmungen kundgemacht werden. Giltig für die Königreiche Böhmen, Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthume Krakau, das lombardisch-venetianische Königreich und Dalmatien; das Erzherzogthum Oesterreich unter und ob der Enns; die Herzogthümer Schlesien, Steiermark, Kärnthen, Krain, Salzburg und Bukowina; die Markgrafschaft Mähren, die gefürstete Grafschaft Tirol, das Land Vorarlberg; die gefürstete Grafschaft Görz und Gradisca; die Markgrafschaft Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, dann für die Militärgränze
Dokumentnummer
rgb1864_0049_00215