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Hauptdokument
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Fundstelle
39/1855
Bezeichnung des Kundmachungsorgans
Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Österreich
Beschlussdatum der Rechtsnorm
27.02.1855
Datum der Kundmachung
07.03.1855
Anfangsseite
323
Titel
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch, im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium, angeordnet wird, daß von jeder wider einen Studirenden oder Schüler einer öffentlichen Lehranstalt eingeleiteten strafgerichtlichen Specialuntersuchung und von dem über dieselbe erfolgten Enderkenntnisse die Mittheilung an den Vorsteher der betreffenden Lehranstalt zu geschehen habe
Dokumentnummer
rgb1855_0039_00323