1
Der Mitbeteiligte trat mit Wirksamkeit vom 1. März 1992 durch Ernennung auf die Planstelle eines Oberstleutnantarztes der Dienstklasse III, Verwendungsgruppe H1, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ein.Der Mitbeteiligte trat mit Wirksamkeit vom 1. März 1992 durch Ernennung auf die Planstelle eines Oberstleutnantarztes der Dienstklasse römisch drei, Verwendungsgruppe H1, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ein.
2
Mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1992 wurde der Mitbeteiligte in die Dienstklasse IV, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1992 in die Dienstklasse V und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 in die Dienstklasse VII, jeweils der Verwendungsgruppe H1, ernannt.Mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1992 wurde der Mitbeteiligte in die Dienstklasse römisch vier, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1992 in die Dienstklasse römisch fünf und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 in die Dienstklasse römisch sieben, jeweils der Verwendungsgruppe H1, ernannt.
3
Seit Ablauf des 31. Mai 2021 steht der Mitbeteiligte in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
4
Mit Bescheid vom 22. März 2017 wies die Dienstbehörde des Mitbeteiligten dessen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages als unbegründet ab. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und es sprach aus, dass das Besoldungsdienstalter des Mitbeteiligten um 379 Tage verbessert werde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Mit Bescheid vom 22. März 2017 wies die Dienstbehörde des Mitbeteiligten dessen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages als unbegründet ab. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und es sprach aus, dass das Besoldungsdienstalter des Mitbeteiligten um 379 Tage verbessert werde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
5
Zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Mitbeteiligten führte das Verwaltungsgericht aus, eine solche habe nach § 169f Abs. 5 GehG auch bei Beamten zu erfolgen, die - wie der Mitbeteiligte - nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) GehG übergeleitet worden seien.Zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Mitbeteiligten führte das Verwaltungsgericht aus, eine solche habe nach Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG auch bei Beamten zu erfolgen, die - wie der Mitbeteiligte - nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) GehG übergeleitet worden seien.
6
Zwar führe eine freie Beförderung dazu, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreiche und dies schließe eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages aus, weil durch freie Beförderungen die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde abhänge. Allerdings erreiche gemäß § 125 GehG der Beamte der Allgemeinen Verwaltung (wobei gemäß § 149 Abs. 1 GehG für das Gehalt und die Dienstalterszulage der Berufsoffiziere Unterabschnitt E mit der Maßgabe gelte, dass die Verwendungsgruppe H1 der Verwendungsgruppe A entspreche) ein höheres Gehalt u.a. durch Vorrückung (§§ 8 und 10 GehG), wobei bei einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend sei, oder durch Beförderung nach § 127 GehG.Zwar führe eine freie Beförderung dazu, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreiche und dies schließe eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages aus, weil durch freie Beförderungen die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde abhänge. Allerdings erreiche gemäß Paragraph 125, GehG der Beamte der Allgemeinen Verwaltung (wobei gemäß Paragraph 149, Absatz eins, GehG für das Gehalt und die Dienstalterszulage der Berufsoffiziere Unterabschnitt E mit der Maßgabe gelte, dass die Verwendungsgruppe H1 der Verwendungsgruppe A entspreche) ein höheres Gehalt u.a. durch Vorrückung (Paragraphen 8, und 10 GehG), wobei bei einem Beamten der Dienstklassen römisch vier bis römisch neun statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend sei, oder durch Beförderung nach Paragraph 127, GehG.
7
Nach § 127 Abs. 2 GehG könne für Beamte der Verwendungsgruppe A eine Beförderung in die Dienstklasse IV „frühestens“ mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren erreicht werde. In der zum Zeitpunkt der Ernennung des Mitbeteiligten in die Dienstklasse III gültigen Fassung des § 32 GehG, BGBl. Nr. 306/1982 (wobei für das Gehalt der Berufsoffiziere die Bestimmungen des Abschnittes II mit der Maßgabe gegolten hätten, dass die Verwendungsgruppe H1 der Verwendungsgruppe A entspreche), habe der Beamte der Allgemeinen Verwaltung durch die Zeitvorrückung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse erreicht, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Im Wege der Zeitvorrückung habe der Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI erreicht. Die Zeitvorrückung sei nach zwei Jahren eingetreten, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht habe, wobei die §§ 8 und 10 GehG sinngemäß anzuwenden gewesen seien. Nach § 33 Abs. 2 GehG idF BGBl. Nr. 306/1981 habe für Beamte der Verwendungsgruppe A eine Beförderung in die Dienstklasse IV ebenfalls „frühestens“ mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen können, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren erreicht worden sei (bei sinngemäßer Anwendung der §§ 8 und 10 GehG).Nach Paragraph 127, Absatz 2, GehG könne für Beamte der Verwendungsgruppe A eine Beförderung in die Dienstklasse römisch vier „frühestens“ mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse römisch drei verbrachten Jahren erreicht werde. In der zum Zeitpunkt der Ernennung des Mitbeteiligten in die Dienstklasse römisch drei gültigen Fassung des Paragraph 32, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1982, (wobei für das Gehalt der Berufsoffiziere die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei mit der Maßgabe gegolten hätten, dass die Verwendungsgruppe H1 der Verwendungsgruppe A entspreche), habe der Beamte der Allgemeinen Verwaltung durch die Zeitvorrückung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse erreicht, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Im Wege der Zeitvorrückung habe der Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen römisch vier bis römisch sechs erreicht. Die Zeitvorrückung sei nach zwei Jahren eingetreten, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht habe, wobei die Paragraphen 8, und 10 GehG sinngemäß anzuwenden gewesen seien. Nach Paragraph 33, Absatz 2, GehG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981, habe für Beamte der Verwendungsgruppe A eine Beförderung in die Dienstklasse römisch vier ebenfalls „frühestens“ mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen können, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse römisch drei verbrachten Jahren erreicht worden sei (bei sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 8, und 10 GehG). 8
Davon, dass im Dienstklassensystem die für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeiten - und damit auch die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nunmehr zu berücksichtigenden Vordienstzeiten - nicht maßgebend iSd § 169d Abs. 6 1. Satz GehG seien, sei daher (wenn auch nur hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem die Dienstklasse III verlassen werden könne und hinsichtlich der Erreichung der jeweiligen Dienstklassen nach reiner Zeitvorrückung) nicht auszugehen.Davon, dass im Dienstklassensystem die für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeiten - und damit auch die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nunmehr zu berücksichtigenden Vordienstzeiten - nicht maßgebend iSd Paragraph 169 d, Absatz 6, 1. Satz GehG seien, sei daher (wenn auch nur hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem die Dienstklasse römisch drei verlassen werden könne und hinsichtlich der Erreichung der jeweiligen Dienstklassen nach reiner Zeitvorrückung) nicht auszugehen.
9
Es habe daher eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Mitbeteiligten zu erfolgen gehabt. Die besoldungsrechtliche genaue Einstufung gemäß § 169f Abs. 5 GehG könne daraus abgeleitet werden.Es habe daher eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Mitbeteiligten zu erfolgen gehabt. Die besoldungsrechtliche genaue Einstufung gemäß Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG könne daraus abgeleitet werden.
10
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen, im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage.Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffenen, im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage. 11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sie die vorliegende ordentliche Revision.
12
Das Verwaltungsgericht hat ein Vorverfahren nach § 30 Abs. 4 bis 6 VwGG durchgeführt, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete.Das Verwaltungsgericht hat ein Vorverfahren nach Paragraph 30, Absatz 4, bis 6 VwGG durchgeführt, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete.
13
Die Amtsrevisionswerberin wendet sich in der vorliegenden Revision gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach hinsichtlich des Mitbeteiligten ungeachtet der erfolgten freien Beförderungen eine Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters zu erfolgen habe.
14
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
15
§ 169d Gehaltsgesetz, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016, lautet wie folgt:Paragraph 169 d, Gehaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, lautet wie folgt: „Gruppenüberleitung
§ 169d.Paragraph 169 d,
(1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:
1.
jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,
[...]“.
16
§ 169f Gehaltsgesetz, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2024, lautet wie folgt:Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2024,, lautet wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f.Paragraph 169 f,
(1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1.
die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden unddie sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und 2.
die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden unddie nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3,, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
3.
deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
[...]
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
[...]
(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung (5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3,, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
1.
der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
2.
des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde.
Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.“Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins, und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.“
17
In Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Dienstrechts-Novelle 2015 (ErlRV 585 BlgNR 25. GP, 13) wird zu § 169d GehG auszugsweise ausgeführt:In Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Dienstrechts-Novelle 2015 (ErlRV 585 BlgNR 25. GP, 13) wird zu Paragraph 169 d, GehG auszugsweise ausgeführt:
„In § 169d wird einerseits geregelt, welche Gruppen von Bediensteten nach § 169c übergeleitet werden, sowie andererseits, wie mit den übrigen Gruppen umzugehen ist, um die Mobilität im Bundesdienst auch zwischen den Gruppen voll aufrecht erhalten zu können. Ausgenommen von der Überleitung sind lediglich wenige Gruppen wie z.B. die Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen VII, VIII und IX: Bei diesen kann der Vorrückungsstichtag nicht mehr für die Besoldung maßgeblich sein, da ihre besoldungsrechtliche Stellung zwingend aus einer Beförderung resultieren muss (diese Dienstklassen sind durch Zeitvorrückung nicht erreichbar) und eine Überleitung somit unionsrechtlich nicht geboten erscheint. Bei den anderen Dienstklassen ist eine Überleitung dagegen erforderlich, da eine Zeitvorrückung in diese möglich ist und der Vorrückungsstichtag daher ohne Überleitung für manche Bedienstete weiterhin für die Besoldung maßgeblich wäre.„In Paragraph 169 d, wird einerseits geregelt, welche Gruppen von Bediensteten nach Paragraph 169 c, übergeleitet werden, sowie andererseits, wie mit den übrigen Gruppen umzugehen ist, um die Mobilität im Bundesdienst auch zwischen den Gruppen voll aufrecht erhalten zu können. Ausgenommen von der Überleitung sind lediglich wenige Gruppen wie z.B. die Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen römisch sieben, römisch acht und IX: Bei diesen kann der Vorrückungsstichtag nicht mehr für die Besoldung maßgeblich sein, da ihre besoldungsrechtliche Stellung zwingend aus einer Beförderung resultieren muss (diese Dienstklassen sind durch Zeitvorrückung nicht erreichbar) und eine Überleitung somit unionsrechtlich nicht geboten erscheint. Bei den anderen Dienstklassen ist eine Überleitung dagegen erforderlich, da eine Zeitvorrückung in diese möglich ist und der Vorrückungsstichtag daher ohne Überleitung für manche Bedienstete weiterhin für die Besoldung maßgeblich wäre.
Generell werden nur jene Bediensteten nicht übergeleitet, bei denen die Vordienstzeiten nicht für die Vorrückung maßgeblich sind, oder bei denen aus technischen Gründen oder wegen der Wesensverschiedenheit des neuen Besoldungssystems (z.B. wenn das bisherige Gehalt geringer ist als die neue erste Gehaltsstufe) eine Neuberechnung nach den neuen Bestimmungen erfolgen muss, um eine sachgerechte Eingliederung in das neue Besoldungssystem zu ermöglichen.“
18
Im Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage zur 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (AB 675 BlgNR 26. GP, 6 f) wird zu § 169f Abs. 5 GehG auszugsweise ausgeführt wie folgt:Im Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage zur 2. Dienstrechts-Novelle 2019 Ausschussbericht 675, BlgNR 26. GP, 6 f) wird zu Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG auszugsweise ausgeführt wie folgt:
„Die Sonderregelung des Abs. 5 ist nur für bereits anhängige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, welche die Frage der Vordienstzeitenanrechnung, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags oder der besoldungsrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, von Bedeutung, da bei diesen in vielen Fällen die Bediensteten vor der Überleitung aus dem Dienststand bzw.aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind. Deshalb erfolgt in diesen Fällen eine Anpassung der sich aus dem früheren - unter Ausschluss der vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten ermittelten - Vorrückungsstichtag ergebenden Einstufung bzw.des sich daraus ergebenden Vorrückungstermins zum Tag der Antrags- bzw. bei Vertragsbediensteten zum Tag der Klagseinbringung. Der ursprüngliche Vorrückungstermin (und nicht etwa der Vorrückungsstichtag) an diesem Tag wird dabei um jene Anzahl an ganzen Monaten verbessert bzw. vermindert, die zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag liegen. In Abweichung von der üblichen Notation der besoldungsrechtlichen Stellung ist dabei nicht das Datum der nächsten Vorrückung, sondern das der letzten Vorrückung festzustellen. Diese Vorgangsweise wurde gewählt, da andernfalls in Fällen, in denen Bedienstete bereits die letzte Gehalts- oder Entlohnungsstufe erreicht haben und daher keine Vorrückung mehr erfolgt, nicht klar feststellbar wäre, mit welchem Datum allfällige Dienstalterszulagen oder höhere Funktionsstufen (die keine Vorrückungen im Sinne des § 8 GehG sind) gebühren bzw. wie die Rückaufrollung im Verjährungszeitraum zu erfolgen hat.“„Die Sonderregelung des Absatz 5, ist nur für bereits anhängige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, welche die Frage der Vordienstzeitenanrechnung, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags oder der besoldungsrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, von Bedeutung, da bei diesen in vielen Fällen die Bediensteten vor der Überleitung aus dem Dienststand bzw.aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind. Deshalb erfolgt in diesen Fällen eine Anpassung der sich aus dem früheren - unter Ausschluss der vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten ermittelten - Vorrückungsstichtag ergebenden Einstufung bzw.des sich daraus ergebenden Vorrückungstermins zum Tag der Antrags- bzw. bei Vertragsbediensteten zum Tag der Klagseinbringung. Der ursprüngliche Vorrückungstermin (und nicht etwa der Vorrückungsstichtag) an diesem Tag wird dabei um jene Anzahl an ganzen Monaten verbessert bzw. vermindert, die zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag liegen. In Abweichung von der üblichen Notation der besoldungsrechtlichen Stellung ist dabei nicht das Datum der nächsten Vorrückung, sondern das der letzten Vorrückung festzustellen. Diese Vorgangsweise wurde gewählt, da andernfalls in Fällen, in denen Bedienstete bereits die letzte Gehalts- oder Entlohnungsstufe erreicht haben und daher keine Vorrückung mehr erfolgt, nicht klar feststellbar wäre, mit welchem Datum allfällige Dienstalterszulagen oder höhere Funktionsstufen (die keine Vorrückungen im Sinne des Paragraph 8, GehG sind) gebühren bzw. wie die Rückaufrollung im Verjährungszeitraum zu erfolgen hat.“
19
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aus. Durch die freien Beförderungen des Beamten hängt seine besoldungsrechtliche Stellung nämlich nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde ab. Dass bei einer Ermessensübung im Rahmen einer freien Beförderung der Vorrückungsstichtag als ein bei der Ermessensentscheidung über die Einreihung bedeutsames Element eine gewisse Rolle spielen mag, ändert an diesem Ergebnis nichts. Aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 45 AEUV und dem Diskriminierungsverbot nach Art. 1 und 2 RL 2000/78/EG und des Art. 7 der VO (EWG) 1612/68 ist kein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (vgl. VwGH 25.6.2025, Ra 2023/12/0121, Rn. 15, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aus. Durch die freien Beförderungen des Beamten hängt seine besoldungsrechtliche Stellung nämlich nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde ab. Dass bei einer Ermessensübung im Rahmen einer freien Beförderung der Vorrückungsstichtag als ein bei der Ermessensentscheidung über die Einreihung bedeutsames Element eine gewisse Rolle spielen mag, ändert an diesem Ergebnis nichts. Aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 45, AEUV und dem Diskriminierungsverbot nach Artikel eins, und 2 RL 2000/78/EG und des Artikel 7, der VO (EWG) 1612/68 ist kein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten vergleiche , VwGH 25.6.2025, Ra 2023/12/0121, Rn. 15, mwN). 20
Schon daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen ist, eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Mitbeteiligten komme ungeachtet der erfolgten freien Beförderungen in Betracht. Vielmehr hängt infolge der freien Beförderungen die besoldungsrechtliche Stellung des Mitbeteiligten nicht mehr vom Vorrückungsstichtag (dem Besoldungsdienstalter) ab, weshalb dessen Neufestsetzung nicht zu erfolgen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die freien Beförderungen des Mitbeteiligten allenfalls zu früheren Zeitpunkten hätten erfolgen können.
21
Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht bietet auch § 169f Abs. 5 GehG keine gesetzliche Grundlage für eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Mitbeteiligten. Wie die Amtsrevisionswerberin in der vorliegenden Revision zutreffend hervorhebt, ergibt sich aus den Erläuterungen zu § 169f Abs. 5 GehG (AB 675 BlgNR 26. GP, 6 f), dass diese Bestimmung eine Neueinstufung insbesondere jener Beamten ermöglichen solle, die infolge eines vorherigen Ausscheidens aus dem Dienststand nicht nach § 169c GehG übergeleitet worden sind. Dass aufgrund dieser Bestimmung auch Beamte wie der Mitbeteiligte, die gerade deshalb nicht übergleitet wurden, weil ihre besoldungsrechtliche Stellung infolge einer freien Beförderung nicht mehr vom Vorrückungsstichtag abhängig war (vgl. § 169d Abs. 1 Z 1 GehG, der hinsichtlich dieser Beamten ausdrücklich keine Überleitung anordnet; siehe dazu auch ErlRV 585 BlgNR 25. GP, 13), auch neu einzustufen sind, ist daher nicht ersichtlich.Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht bietet auch Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG keine gesetzliche Grundlage für eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Mitbeteiligten. Wie die Amtsrevisionswerberin in der vorliegenden Revision zutreffend hervorhebt, ergibt sich aus den Erläuterungen zu Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG Ausschussbericht 675, BlgNR 26. GP, 6 f), dass diese Bestimmung eine Neueinstufung insbesondere jener Beamten ermöglichen solle, die infolge eines vorherigen Ausscheidens aus dem Dienststand nicht nach Paragraph 169 c, GehG übergeleitet worden sind. Dass aufgrund dieser Bestimmung auch Beamte wie der Mitbeteiligte, die gerade deshalb nicht übergleitet wurden, weil ihre besoldungsrechtliche Stellung infolge einer freien Beförderung nicht mehr vom Vorrückungsstichtag abhängig war vergleiche , Paragraph 169 d, Absatz eins, Ziffer eins, GehG, der hinsichtlich dieser Beamten ausdrücklich keine Überleitung anordnet; siehe dazu auch ErlRV 585 BlgNR 25. GP, 13), auch neu einzustufen sind, ist daher nicht ersichtlich.
22
Im Übrigen sind auch Anhaltspunkte dafür, dass eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Mitbeteiligten aus unionsrechtlichen Erwägungen geboten wäre, fallbezogen nicht zu erkennen (vgl. zur grundsätzlichen unionsrechtlichen Zulässigkeit einer nationalen Regelung, aufgrund derer keine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu erfolgen hat, wenn die bestehende besoldungsrechtliche Stellung des Beamten durch einen „Ermessensakt“ [Beförderung] erreicht wurde, sofern zum einen die Zahl der Dienstjahre, die zurückgelegt werden muss, bevor eine Beförderung in Betracht kommt, nicht so hoch ist, dass nur Beamte eines fortgeschrittenen Alters davon betroffen wären und zum anderen die Gewährung einer Beförderung auch von anderen Kriterien abhängt, die nichts mit einer Berücksichtigung des Alters zu tun haben, EuGH Rs C-356/24, A.B. gegen Kärntner Landesregierung, ECLI:EU:C:2025:926, Rn. 83 ff).Im Übrigen sind auch Anhaltspunkte dafür, dass eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Mitbeteiligten aus unionsrechtlichen Erwägungen geboten wäre, fallbezogen nicht zu erkennen vergleiche , zur grundsätzlichen unionsrechtlichen Zulässigkeit einer nationalen Regelung, aufgrund derer keine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu erfolgen hat, wenn die bestehende besoldungsrechtliche Stellung des Beamten durch einen „Ermessensakt“ [Beförderung] erreicht wurde, sofern zum einen die Zahl der Dienstjahre, die zurückgelegt werden muss, bevor eine Beförderung in Betracht kommt, nicht so hoch ist, dass nur Beamte eines fortgeschrittenen Alters davon betroffen wären und zum anderen die Gewährung einer Beförderung auch von anderen Kriterien abhängt, die nichts mit einer Berücksichtigung des Alters zu tun haben, EuGH Rs C-356/24, A.B. gegen Kärntner Landesregierung, ECLI:EU:C:2025:926, Rn. 83 ff).
23
Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 4. März 2026